Übersicht Bezirk Lienz

Die Entwicklung des Gemeindegutes im Bezirk Lienz ist durch drei Phasen geprägt:
  • Grundbuchanlegung und Anerkennungen
  • die NS-Zeit mit den Haller’schen Urkunden
  • die Nachkriegsentwicklung ab 1948.

Grundbuchanlegung und Anerkennungen:

Das Grundbuchanlegungsverfahren ist in Osttirol untrennbar verbunden mit der Gesetzesnovelle zur TGO, LGBl. 65 vom 30 06 1910, der „Anerkennungsnovelle“. Die Novelle ist der politische Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben. So konnten nach dieser Gesetzesnovelle zum Eigentum der Gemeinde gehörige Grundstücke allein durch Gemeindeausschussbeschluss (heute Gemeinderat) als Privateigentum der bloß Nutzungsberechtigten (vornehmlich waren es verteilte Nutzungen, sog. Teilwaldrechte) „anerkannt“ werden. Damit haben Gemeinden ihr Eigentum an Grund und Boden, also Gemeindevermögen, an bloß Nutzungsberechtigte übertragen bzw. ohne Gegenleistung verschenkt. Die Zustimmung des Landesausschusses (heute Landesregierung) war nur Formsache.
Sie ist als unmittelbare Folge der im Gründungsprogramm des Tiroler Bauernbundes von 1904 erfolgten Mobilisierung der Bauernschaft mit der erhobenen Forderung nach Übertragung der Teilwälder an die Nutzungsberechtigten zu sehen. Es geht um die Aushebelung der Waldzuweisung 1847.
Um einen Eindruck über die Dimension dieses Vorgangs zu gewinnen ist es zweckmäßig, einen Blick auf eine vorläufige, unvollständige Übersicht - Anerkennungsurkunden zu werfen.

Zentraler Ansatz der Novelle war die Verhinderung oder die Abänderung des zwingend festzustellenden Eigentums der Gemeinden an den Teilwäldern, nun bei korrekter Anwendung der Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung. Durch die Waldzuweisungen 1847 ff sind den politischen Gemeinden die staatl. Wälder in das Eigentum übertragen worden (aktuell dazu Kienberger, Das Gemeindegut als Verfassungsproblem, Lexis Nexis 2018).

Ein Beschluss eines Gemeindeausschusses konnte, zumindest bei den Teilwäldern, die Eigentumsfeststellung gemäß § 33 ff im gesetzlichen Anlegungsverfahren entweder vorwegnehmen oder nachträglich abändern; ein politischer Beschluss des Gemeindeausschusses, mit Zustimmung des Landesausschusses (heute Gemeinderat und Landesregierung), ersetzte oder veränderte die Amtshandlung des Grundbuchgerichtes.

Verhinderung geschah in jenen Gemeinden, in denen das Grundbuchanlegungs-Verfahren noch nicht begonnen oder zumindest noch nicht abgeschlossen war.
Beispiele: Durch diese Aufteilung der Teilwälder gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910 war die Grundbuchanlegungs-Kommission in der Lage, die Eigentumsfeststellung nach § 33 ff der Vollzugsvorschrift auf der Basis der Anerkennungsurkunde, wie im Gemeindeausschuss beschlossen, vorzunehmen. Andernfalls wäre die Kommission bei korrekter Anwendung der Vollzugsvorschrift zwingend verpflichtet gewesen, die Teilwälder, gemäß § 37 der Vollzugsvorschrift und gemäß den Waldzuweisungsurkunden 1847 ff, den Gemeinden zuzuschreiben. 
Gemeindeausschüsse und Anlegungs-Kommission haben sich in der Regel abgestimmt.

Abänderung geschah in jenen Gemeinden, in denen das Grundbuchanlegungs-Verfahren bereits abgeschlossen war.
Beispiele:
Die Anlegungs-Kommission hatte in korrekter Anwendung der Vollzugsvorschrift die Teilwälder gemäß § 37 Vollzugsvorschrift bereits als Eigentum der Gemeinde zugeschrieben. Auf Grund der beschlossenen Anerkennungsurkunden wurden aus dem Eigentum der Gemeinde die betreffenden Parzellen an die Nutzungsberechtigten abgeschrieben, was auf den A2-Seiten des Grundbuches ersichtlich ist:
Beispiele:  
Die Beschlüsse der Gemeindeausschüsse sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Osttirol.

Die Gemeindeausschüsse haben sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die rechtlichen Begrifflichkeiten in den Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 wie die verschiedenen Nachbarschaften, aber auch andrerseits das Eigentum einer Gemeinde oder Fraktion, also Gemeindegut, anerkannt.  Der Begriff „Nachbarschaft“ o.ä. war nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften.
Jede später aus leicht durchschaubaren Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft, Gemeinde, Fraktion o.ä. ist daher schon durch die tatsächliche Ausführung und die Praxis der direkt Mitbeteiligten an den von den Gemeindeausschüssen beschlossenen „Anerkennungsurkunden“ widerlegt. Die penible Einhaltung der Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung wird eindrucksvoll bestätigt. 

Nur die Gemeinden, damit die Gemeindeausschüsse, waren ex lege berechtigt, über das Gemeindegut zu verfügen. Den Gemeindeausschüssen und somit den begünstigten Nutzungsberechtigten war bei allen Anerkennungen völlig klar, dass die Benennung des bäuerlichen Eigentums in den Grundbüchern nur gemäß § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift erfolgen konnte. Alle übrigen Beteiligten, der zustimmende Landesausschuss, der Landesstatthalter, die Höfekommission, die etwaigen Kollisionskuratoren und natürlich der ausführendem Notar haben dokumentiert, dass ausschließlich die Anführung der Einlagezahlen der Berechtigten und nicht die Bezeichnungen der sie vertretenden juristischen Person für die eindeutige Darstellung des Eigentums im Grundbuch relevant war. Den offensichtlich mit den Grundbuchanlegungskommissionen koordinierten Eigentumsfeststellungen lag ein einheitliches Rechtsverständnis zu Grunde.

Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommissionen und Gemeindeausschüssen wurden damals nirgends in Frage gestellt.

Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie gezielt verstärkt. Noch im Agrarverfahren Ambach-Brunau 1988 wurde die beteiligte Gemeinde genötigt, ihr Verfügungsrecht über das Fraktionsgut nachzuweisen. Die beharrliche Verschleierung der Sachlage in den Schriften von Lang, wie auch Oberhofer-Kohl und ebenso Sandgruber sei hier erwähnt.

Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“
 
Dieser durch die verbücherten Dokumente widerlegte Befund wurde noch 2012 in einem von der Tiroler Landesregierung beauftragten Gutachten durch Prof. Dr. Roman Sandgruber unreflektiert wiederholt:
"Kohl, S. 221 zeigt anschaulich, wie inkonsequent der Begriff „Fraktion“ auch in sehr eng benachbarten Gemeinden, Windisch-Matrei, Prägraten, Sillian, Sillianberg und Arnbach, ebenso Kartitsch und Obertilliach angewendet wurde. In der einen Gemeinde, Prägraten, findet man sieben Genossenschaften, fünf Fraktionen, eine Nachbarschaft, keine einzige Interessentschaft, in Sillian, Sillianberg und Arnbach hingegen keine einzige Genossenschaft, nur eine Fraktion, zwei Nachbarschaften, jedoch vier Interessentschaften, in Kartitsch neun Nachbarschaften, aber keine einzige Fraktion, Interessentschaft oder Genossenschaft, in Obertilliach drei Fraktionen und zwei Interessentschaften. Wie willkürlich die Bezeichnungen sind, zeigt sich bei einer Gemeinschaft, die in zwei verschiedenen Gemeinden als Eigentümerin begegnet: in der KG Kartitisch erscheint Leiten als „Nachbarschaft Leiten, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Obertilliach“, in der KG Obertilliach als „Fraktion Leiten der Gemeinde Obertilliach“.  FN lxxii. In jeder der vier benachbarten Ortsgemeinden Kartitsch, Anras, Obertilliach und Untertilliach wurde eine andere Begrifflichkeit zur Anschreibung von Gemeinschaftseigentum verwendet. FN lxxiii. Der Befund, den die Tiroler Landesregierung 1982 hinsichtlich der Grundbuchsanlegung vorlegte, dass es wohl allein im Gutdünken der Grundbuchsbeamten lag, wurde von Kohl eindrucksvoll empirisch bestätigt. Und diese Unsicherheit war kein Tiroler Spezifikum, sondern wurde in der zeitgenössischen juristischen Literatur des ausgehenden 19. Jahrhunderts allgemein festgestellt. Kohl folgert: „In der Regel bedeutet ‚Fraktion‘ als Bezeichnung eines Eigentumsträgers nichts anderes als einen (der Erfassung von Gemeinschaftsliegenschaften dienenden) alternativen Begriff zu ‚Interessentschaft‘, ‚Nachbarschaft‘, ‚Katastralgemeinde‘ oder ‚Genossenschaft‘. Es handelt sich dabei also nicht um eine ‚gemeinderechtliche Einrichtung‘ im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung 1935.“ FN lxxiv."

Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich an Hand der betreffenden Liegenschaften in den oben genannten Beispiel-Gemeinden.
 
Den antragsstellenden Gemeinden ging es bei den Anerkennungen des Eigentums von Stammsitzliegenschaften, nicht-bäuerlichen Gütern, bäuerlichem Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs.4 u. 6, Gemeindeteilen (Fraktionen), ausschließlich um die materiell-rechtliche Seite der Eigentumsübertragung, in formal-rechtlicher Sicht haben sich alle Beteiligten, vom Gemeindeausschuss über die Höfekommission bis zum ausführenden Notar, exakt an die Grundbuchanlegungsverordnung gehalten.

„Begriffe“ waren nicht entscheidend, wie es z.B aus den Anerkennungen in Abfaltersbach, Nachbarschaft Geselhaus 85201-76a und Fraktion Geselhaus der Gemeinde Abfaltersbach 85201-132a sehr erhellend hervorgeht. 
Die Unterscheidung erfolgte ausschließlich gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 34 Abs. 6.

Die Gesetzesnovelle zur TGO, LGBl. 65 vom 30 06 1910, trat mit dem Veröffentlichungsdatum in Kraft. Die überwiegende Zahl der Beschlüsse der Gemeindeausschüsse und eine hohe Zahl der Genehmigungen durch den Landesausschuss erfolgten bereits vor diesem Zeitpunkt. Daraus ist zu schließen, dass die Vorgangsweise politisch organisiert war. Dies lässt sich auch aus der Verwendung identischer Vordrucke für die nachträglichen Anerkennungsurkunden ableiten.

Ohne zielgerichteten Rechercheaufwand waren dutzende Anerkennungsurkunden mit mehreren Tausend übertragenen Parzellen feststellbar.  Die Fläche ist nicht genau zu quantifizieren wird aber allein im Bezirk Lienz gewiss über 24 000 ha umfassen. 
Anerkennungsurkunden - Übersicht
 

NS-Zeit mit den Haller’schen Urkunden

Ein weiterer Schritt der Übertragung von Gemeindegut an einzelne Nutzungsberechtigte waren die Teilungspläne der Agrarbehörde Villach. Beispiele dafür sind wiederum Matrei mit der Restverteilung der Teilwälder 1942, aber auch Prägraten Teilwälderübertragung der Nachbarschaft St. Andrä, oder der letzte Fall unter der Agrarbehörde Villach im Jahr 1947, die Einzelteilung Thurner Laubhackteile.

Neben dieser veränderten Fortführung der Anerkennungsgesetzgebung ist jedoch eine grundsätzliche Veränderung der politischen Gestion der nunmehr über das Gemeindegut bestimmenden Agrarbehörde festzustellen.
Die Eigentumsübertragungen durch Gemeindeausschüsse und Landesausschuss auf der Grundlage der TGO-Novelle 1910 haben hauptsächlich Privateigentum geschaffen, das dann unabhängig von Behörden war.
Die neue, evidente Intention Hallers war hingegen, vom Gemeinderecht unabhängige Einheiten zu schaffen. Fraktionsgut und Gemeindegut wurde an körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften übertragen, die dann unter der Aufsicht der Agrarbehörde standen. Die anfänglich ablehnende Haltung der Oberen Gemeindeaufsicht wurde nach einer Begehung in Assling für einen akkordierten politischen Kompromiss aufgegeben:
„…, dass die Überführung aller ehemaligen Fraktions- und Gemeindegüter in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften (Nachbarschaften) durch die Agrarbehörde die beste und zweckmäßigste Lösung sei, durch die eine Beruhigung innerhalb der bäuerlichen Bevölkerung eintreten und die Durchführung von Eingemeindungen
wesentlich erleichtert werden würde.“
Die Expertise von Prof. Dr. Roman Sandgruber ist jedenfalls für den Bezirk Lienz eine klare Fehleinschätzung:
 „Generell lag es in den Intentionen des nationalsozialistischen Staates, die Gemeinden gegenüber Agrargemeinschaften oder Vereinen etc. zu stärken.“
Haller musste aber an den Reichsstatthalter einen Tätigkeitsbericht legen.
Die rechtshistorischen Begründungen seiner Aktivitäten entsprachen jedoch nicht den Vorgangsweisen in den tatsächlichen Bescheiden, sie sind nur vorgeschobene, wohlklingende Ausreden.  
Haller „… Aber auch viele andere Nachbarschaftsgüter kamen infolge irrtümlicher Bezeichnung als Fraktion unter den Einfluß der politischen Gemeinde“ …
Wahr ist vielmehr, dass er viele Nachbarschaften im Zuge von Pseudo-Hauptteilungen erst neu erfunden hat. Wie zum Beispiel in Matrei die Nachbarschaften Oberhuben (Obergruben, EZ 85103-477a), Weier, Berg, Kaltenhaus, Proßegg, Glanz Hinterburg, Bichl. Oder, dass Gemeinden, die im Zuge der Gemeindezusammenlegung 1938 eingemeindet wurden, dann in einem folgenden Teilungsverfahren als Nachbarschaft geführt wurden, wie Bannberg in Assling, Hollbruck in Kartitsch. Neu war auch, dass in die Teilungsverfahren Liegenschaften einbezogen worden sind, die durch Kauf im Eigentum der Gemeinden standen. Wie zum Beispiel die Steiner-Alpe im Eigentum der Gemeinde Nikolsdorf.
Insgesamt ergibt sich dadurch ein Bild klar irregulärer Vorgangsweisen.

Nachkriegsentwicklung ab 1948

Ein dritter Schritt ist durch Einzelteilungen der Agrarbehörde des Landes Tirol gesetzt worden. Beispiel Virgen Gemeindegut Regulierung 1972
Insgesamt jedoch wurde die politische Gestion Hallers, nämlich „die Überführung aller ehemaligen Fraktions- und Gemeindegüter in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften (Nachbarschaften) durch die Agrarbehörde“ vom Land Tirol übernommen und konsequent fortgesetzt.

Z.B. in Strassen: Der Fraktion Heising wurde durch die Grundbuchanlegung das Eigentumsrecht der EZ 85211-66a einverleibt, die EZ 85211-133a und 85211-136a wurden durch Anerkennungsurkunden des Gemeindeausschusses Strassen der Fraktion zugeordnet. Der Gemeindeausschuss hat sehr wohl den Unterschied zwischen Fraktionsgut und bäuerlichem Gemeinschaftsgut gekannt. 1966 wurde das Eigentumsrecht an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Heising übertragen.

Auch die irregulären Erscheinungen, wie die Übertragung von durch Kauf erworbenem Eigentum der Gemeinden an Agrargemeinschaften, wurden fortgeführt. Beispiele AG Görtschach Gödnach mit EZ 85013-26a,  AG Amlach EZ 85003-5a.

Ein spektakulärer Fall von „Politik geht vor Recht“ ist das Beispiel Dorferalpe in Kals: Das Eigentumsrecht der Gemeinde Kals wurde auf Grund des Beschlusses des OLG Innsbruck vom 4. Dezember 1929, …, des Generalaktes vom …, des Erkenntnisses des Landesagrarsenates in Innsbruck vom … und der Zusammenstellung der Agrarbezirksbehörde in Lienz vom …, einverleibt. (Tbz 636/29 Einlagezahl 130 KG Kals). Was insgesamt als Bestätigung der Waldzuweisungsurkunden 1853 verstanden werden muss.
Jedoch mit der Hauptteilung Tbz 135/1973 wurden die Eigentumsverhältnisse radikal verändert und der AG Dorferalpe einverleibt.
Nutzungsrechte haben sich in Eigentumsrechte verwandelt. Was nur im Zusammenhang mit den Planungen für das Kraftwerk Dorfertal plausibel wird.
Politische Standesinteressen wurden hier gegen das Eigentumsrecht durchgesetzt.

130 weitere Übetragungen von Gemeindegut an Agrargemeinschaften sind für den Zeitraum von 1948 bis 2013 dokumentiert. Das ist fast ein Drittel aller Gemeindegutsregulierungen in Tirol.
Insgesamt sind im Bezirk Lienz seit der Grundbuchanlegung über 83 % des Gemeindegutes an Agrargemeinschaften oder auch an nicht regulierte bäuerliche Miteigentumsgemeinschaften übertragen worden. In die Rechnung nicht einbezogen sind die zahlreichen Eigentumsübertragungen an einzelne Stammsitzliegenschaften, die zwar in einzelnen Dokumenten sichtbar sind, aber nicht erhoben werden konnten. Der Prozentsatz ist daher um einiges höher und kann bei 90% angesetzt werden.
 
Flächenverteilung - Vergleich Stand aktuell mit Stand Grundbuchanlegung
Gemeinden