TKOM_Produktionsvorlage_06_2018_web - page 10

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urch diese verfassungsgesetz-
lichen Regelungen wurde der
im Tiroler Mindestsicherungs-
gesetz geregelte Zugriff auf Vermögen
von in stationären Pflegeeinrichtun-
gen aufgenommenen Personen, deren
Angehörigen, Erben sowie Geschenk-
nehmer unzulässig. Seit 1.1. 2018
muss der Heimbewohner daher sein
Liegenschaftsvermögen (Eigenheim,
Eigentumswohnung) und sein Barver-
mögen (Sparbuch etc.) nicht mehr für
die Abdeckung seiner Pflegeheimkos-
ten einbringen. Was verbleibt, ist eine
Anrechnung des Einkommens, also
sämtlicher wiederkehrender Leistun-
gen und Ansprüche (Pension, Pflege-
geld, Miete, Unterhaltsanspruch etc.).
Entsprechend dieser Neuregelung
wurden im Laufe des Jahres 2018
sämtliche Heimbewohner, die sich
bisher ihren Heimplatz aus ihrem
Vermögen selbst finanziert haben, auf
Antrag zu Teilzahlern umgestellt und
deren ungedeckte Kosten aus Mitteln
der Mindestsicherung finanziert.
Die Tatsache, dass diese Gesetzes­
änderung konkrete Übergangsbestim-
mungen vermissen ließ, hat lange Zeit
zu einer gewissen Rechtsunsicherheit
in der Abwicklung jener Fälle geführt,
in denen eine Vermögensanrechnung
noch vor 2018 von Relevanz war.
Letztlich wurde durch höchstgericht-
liche Entscheidungen des Obersten
Gerichtshofes, 1 Ob 62/18a, sowie des
Verfassungsgerichtshofes, E229/2018-
17, klargestellt, dass es für den Min-
destsicherungsträger (Land Tirol oder
Gemeinde) jedenfalls unzulässig ist,
nach dem 1.1. 2018 auf Vermögen
zuzugreifen, vollkommen unabhängig
davon, wann eine solche Forderung
entstanden ist.
Für einen Ersatzanspruch aus
Vermögen gibt es keine gesetzli-
che Grundlage mehr, dementspre-
chend sind Vermögenszugriffe auf
vor 2018 im Grundbuch eingetragene
pfandrechtliche Sicherstellungen
zugunsten des Landes Tirol oder der
Gemeinde sowie aus Ratenzahlungs-
vereinbarungen nicht mehr erlaubt.
In Umsetzung dieser Rechtspre-
chung hat die Tiroler Landesregierung
beschlossen, dass seitens des Landes
Tirol fortan keine Forderungen in den
Verlassenschaftsverfahren angemel-
det werden, keine Rechtsmittel gegen
Ablehnungen von Ansprüchen in
Verlassenschaftsverfahren eingebracht
werden und bereits eingebrachte
Rechtsmittel zurückgezogen werden.
Frühere Sicherstellungen werden auf-
grund eines Löschungsansuchens der
Betroffenen gelöscht.
Das Pflegeregressverbot bedeutet
für die Länder und Gemeinden einen
nicht unerheblichen Einnahmen­
entfall. Der Bund hat zunächst nur
100 Millionen Euro jährlich zur Ab-
deckung der Einnahmen veranschlagt.
Diese 100 Millionen Euro wurden für
2018 bereits ausbezahlt, wovon rund
8,5 Millionen Euro auf das Land Tirol
zufielen. Diese 8,5 Millionen Euro
werden den Tiroler Gemeinden im
Zuge der Endabrechnung der statio-
nären Pflege („privatrechtliche Min-
destsicherung“) für 2018 nach dem
Kostentragungsschlüssel in der Min-
destsicherung (65 Prozent Land,
35 Prozent Gemeinde) weiterverrech-
net. Nach weiteren Finanzverhand-
lungen zwischen Bund und Ländern
wurden nun vom Bund zusätzliche
240 Millionen Euro an Ausgleichs­
zahlungen für das Jahr 2018 in Aus-
sicht gestellt.
BUND STELLT BETRÄCHTLICHE SUMME AN AUSGLEICHSZAHLUNGEN IN AUSSICHT
PFLEGEREGRESS – WAS
HEISST DAS
FÜR TIROL
Im Sommer 2017 hat der Nationalrat die Bestimmungen zum Pflegeregressverbot erlassen.
Diese sind mit 1.1. 2018 in Kraft getreten.
DR. KATHRIN EBERLE
Leiterin Abteilung Soziales
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
Tel. +43 512 508 2590
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