TKOM_Produktionsvorlage_06_2018_web - page 46

MAG. CLEMENS
PEER
Geschäftsführer-Stv.
Adamgasse 7a
6020 Innsbruck
Tel. 0512 587 130-12
Fax: 0512 587 130-14
c.peer@ gemeindeverband-tirol.at
MAG. PETER
STOCKHAUSER
Geschäftsführer
Adamgasse 7a
6020 Innsbruck
Tel. 0512 587 130-13
Fax: 0512 587 130-14
keit (Unter- und Obergrenze) bei Zinsgleitklauseln aus.
Sollte der OGH diese Meinung teilen, wäre dieses Urteil
auch für Gemeinden und andere Unternehmen von Rele-
vanz. Für die Gemeinden ergibt sich auf Grund der noch
offenen inhaltlichen Rechtslage, solange der OGH nicht
auch über einen unternehmerischen oder kommunalen
Kredit entschieden hat, eine schwierige Situation. Diese
Rechtsunsicherheit dürfte auch noch einige Zeit fortdauern,
genauer gesagt so lange, bis auch die Ende Juli 2018 ein-
gebrachte Musterklage einer österreichischen Statutarstadt
durch den OGH entschieden ist. Eine sorgfältige fachliche
Befassung mit der Thematik ist dennoch zu empfehlen. Da
die Verjährungsfrist nur drei Jahre beträgt und je nach Zins­
abrechnungsperiode nunmehr bereits Teile des Rückforde-
rungsanspruches nach und nach verjähren können, sind
die Gemeinden gefordert, die bestehenden Vertragsklauseln
durchzusehen. Ergeben sich daraus mögliche Ansprüche,
wäre ein mit der Bank vereinbarter Verjährungsverzicht
eine Lösung, um bis zum Ergebnis einer höchstgericht-
lichen Entscheidung Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
Österreichweit wurden mittlerweile zahlreiche Banken von
Gemeinden und Städten aufgefordert, die Negativzinsen
den Kreditkonten gut zu buchen und auch die zukünfti-
gen Zinsabschlüsse unter Berücksichtigung der korrekten
Weitergabe der Negativzinsen vorzunehmen. Im Eindruck
von bereits anhängigen bzw. drohenden weiteren Gerichts-
verfahren haben sich einige Banken auch bereit erklärt, in
außergerichtliche Verhandlungen einzutreten und stehen
schon konkrete Lösungsvorschläge im Raum. Weitere Infor-
mationen zu diesem Thema sowie entsprechende Muster-
schreiben finden sich unter
.
FEUERBESCHAU IN DEN GEMEINDEN
Die Regelungen zur Durchführung der Feuerbeschau sind
in den §§ 16 bis 20 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998,
LGBl. Nr. 111/1998 i.d.g.F. (im Folgenden kurz: TFPO)
enthalten. Zweck der Feuerbeschau ist die Feststellung von
Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrö-
ßern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung
von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
Je nach Art und Zweck der Gebäude sind diese in unter-
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TIROL.KOMMUNAL DEZ 2018
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