TKOM_Produktionsvorlage_06_2018_web - page 47

schiedlichen Zeitabständen zu überprüfen. Gemäß § 16
Abs. 1 TFPO ist in Gebäuden, die öffentlichen Zwecken
dienen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder in denen
Versammlungsräume bestehen, und in Hochhäusern alle
fünf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In landwirt-
schaftlichen Wirtschaftsgebäuden und in Gebäuden mit
mehr als zwei in Holzbauweise errichteten Geschossen
ist alle zwölf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In
allen übrigen Gebäuden ist eine Feuerbeschau nur dann
durchzuführen, wenn der begründete Verdacht auf brand-
schutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich
bedenkliche Zustände besteht. Da die Unterlassung der
Durchführung einer Feuerbeschau im Brandfall Amtshaf-
tungsansprüche gegenüber der Gemeinde auslösen kann,
wird dringend empfohlen, die gesetzlichen Regelungen
und Fristen einzuhalten. Nähere Informationen zu diesem
Thema können auch im Magazin tirol.kommunal, Ausgabe
06/2017, nachgelesen werden.
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