Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2025 das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) beschlossen, das am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist und dabei im Wesentlichen auch bereits bestehende Vertragsverhältnisse erfasst:
- Einen zentralen Bestandteil bildet das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG), welches eine Begrenzung der vertraglichen Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen in der Voll- und in der Teilanwendung des MRG vorsieht. Nach dem Begrenzungsmechanismus des MieWeG erfolgen Valorisierungen der Mietzinse (nur noch) zum 1. April eines jeden Jahres. Die Mietzinse dürfen künftig nur noch einmal jährlich zum 1. April angepasst werden. Übersteigt die anhand des VPI 2020 ermittelte Vorjahresinflation drei Prozent, wird der darüberliegende Anteil nur mehr zur Hälfte berücksichtigt. Zusätzlich gelten im preisgeschützten Vollanwendungsbereich des MRG Deckelungen: maximal 1 % im Jahr 2026 und 2 % im Jahr 2027.
- Der Rückforderungszeitraum für Ansprüche aus Zahlungen aufgrund unwirksamer Wertsicherungsvereinbarungen wird auf fünf Jahre begrenzt, es sei denn, die Unwirksamkeit der Klausel gründet sich auf eine Missbräuchlichkeit im Sinne der Klausel-RL.
- Auch die gesetzlichen Anpassungen der Kategoriebeträge und Richtwerte unterliegen nunmehr dem neuen System. Für 2026 und 2027 gelten ebenfalls Erhöhungsgrenzen von 1 % bzw. 2 %, ab 2028 kommt bei einer Inflation von über drei Prozent wiederum nur die Hälfte des übersteigenden Teils zur Anwendung.
- Schließlich verlängert das 5. MILG bei Wohnungsmietverträgen im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG die Mindestbefristung sowohl bei Neuverträgen als auch bei Verlängerungen von bisher drei auf fünf Jahre. Gleiches gilt für die stillschweigende Vertragsverlängerung, sofern der Vermieter nicht erfolgreich geltend macht, kein Unternehmer im Sinne des KSchG zu sein. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass Gemeinden idR als Unternehmer nach dem KSchG anzusehen sind.