Abgabenänderungsgesetz 2025 - Änderungen im Gebührengesetz

Veröffentlichungsdatum07.01.2026Lesedauer1 MinuteKategorienAktuelles

Es wird auf das mit 10. Dezember 2025 datierte Schriftstück des Bundesministeriums für Finanzen betreffend „Abgabenänderungsgesetz 2025 – Änderungen im Gebührengesetz“ (BGBl. I Nr. 97/2025) hingewiesen.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Gebührenbefreiungen im Meldewesen (siehe dazu Pkt. 1. im Schreiben des BM für Finanzen sowie Artikel 6 Z. 6 und 29 des BGBl. I Nr. 97/2025) von besonderer Relevanz. Hierbei handelt es sich um die nunmehrige und am 24. Dezember 2025 in Kraft getretene Gebührenbefreiung für die Vorlage ausländischer Dokumente im Rahmen des amtlichen Gebrauches bei An-, Um- oder Abmeldung eines Wohnsitzes zur Aktualisierung der Meldedaten im ZMR (Artikel 6 Z. 6 BGBl. I Nr. 97/2025). Darüber hinaus sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes Bestätigungen der Meldung gemäß § 3 Abs. 4 MeldeG (Meldebestätigungen im Zuge der An-, Um- oder Abmeldung) befreit (siehe Artikel 6 Z. 29 BGBl. I Nr. 97/2025).

Weiters wird auf die neue Pauschalierung für Strafregisterbescheinigungen (siehe dazu Pkt. 5. im Schreiben des BM für Finanzen sowie Artikel 6 Z. 39 des BGBl. I Nr. 97/2025) hingewiesen. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Pauschalbetrag von EUR 2,10, welcher den Gemeinden für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigungen zusteht, bereits in der Pauschalgebühr von 26 Euro bzw. 29 Euro enthalten ist und nicht zusätzlich zu verrechnen ist. Bei der Überweisung der Gebühren an den Bund ist von der Gemeinde der Pauschalbetrag zurückzuhalten – die Differenz wird dann an den Bund überwiesen. Vom Bürger ist nur die Pauschalgebühr iHv EUR 26 bzw. 29 einzuheben.