Mit 1. Juli 2025 sind mehrere Gebührenanpassungen in Kraft getreten – ua. Tarifänderungen im Gebührengesetz 1956, die Kommissionsgebührenverordnung 2025, die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2025, die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2025 sowie die VwG-Eingabegebührverordnung. Da für die Anwendung der alten oder neuen Gebühren jeweils unterschiedliche Stichtage relevant sind, geben wir nachfolgend eine kurze Übersicht zur Orientierung.
1. Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
Die angepassten Gebühren nach §§ 6, 11 Abs. 3 und 14 sind mit 1. Juli 2025 in Kraft getreten und sind anzuwenden auf
- Eingaben und Ansuchen, die nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden;
- Beilagen, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden;
- Protokolle gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2025 errichtet werden;
- Zeugnisse und Erledigungen, deren Eingaben oder Ansuchen nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden;
- Protokolle gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht;
- amtswegig ausgestellte Zeugnisse und Erledigungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht sowie
- Amtshandlungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.
2. Kommissionsgebühr nach der Kommissionsgebührenverordnung 2025:
Entscheidend ist hier das Datum der Amtshandlung (z.B. mündliche Verhandlung, Lokalaugenschein). Hat die Amtshandlung bis einschließlich 30. Juni 2025 stattgefunden, ist die Kommissionsgebühr nach dem alten Tarif von 17,50 €/angefangener halben Stunde je Amtsorgan zu verrechnen. Bei Amtshandlungen ab dem 1. Juli 2025 gilt der neue Tarif von 21 €/angefangener halben Stunde je Amtsorgan laut Kommissionsgebührenverordnung 2025.
3. Verwaltungsabgabe (Gemeinde- oder Landes-Verwaltungsabgabenverordnung):
Hier ist das Datum der Bescheiderlassung ausschlaggebend. Für Bescheide ab 1. Juli 2025 gelten die neuen Tarife gemäß den ab diesem Datum geltenden Verordnungen.
4. Eingabegebühr für Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht:
Maßgeblich ist hier das Datum der Eingabe der Beschwerde. Wird diese ab dem 1. Juli eingebracht, gelten die neue Eingabegebühren von 50 € bzw. von 25 € bei Vorlageanträgen. Aufgrund dieser Änderung ist bei Bescheiden ab dem 1. Juli 2025 die Rechtsmittelbelehrung entsprechend anzupassen.
Des weiteren wird auf die aktualisierte Gebührentabelle im Internen Bereich verwiesen.
Für allfällige Rückfragen stehen die Mitarbeiter*innen in der Geschäftsstelle jederzeit gerne zur Verfügung!