Änderung der VwG-EingabegebührVO

Veröffentlichungsdatum02.07.2025Lesedauer1 MinuteKategorienAktuelles

Mit 01.07.2025 trat eine Änderung der VwG-EingabegebührVO in Kraft, über die mit Schreiben des BMF im Anhang informiert wird (siehe auch BGBl. II Nr. 120/2025). Die Information des BMF ist ohnehin an alle Verwaltungsbehörden ergangen.

Beschwerden, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträge (jeweils samt Beilagen) unterliegen einer Gebühr von 50,- Euro.

Vorlageanträge (samt Beilagen) unterliegen einer Gebühr von 25,- Euro.

Von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde unterliegen einer Gebühr von ebenfalls 25,- Euro.

Im Hinblick auf das bereits erfolgte kurzfristige Inkrafttreten bereits zum 01.07.2025 möchten wir darauf hinweisen, dies bei Benutzung der derzeit im internen Bereich befindlichen Musterbescheide zu berücksichtigen. Wir werden ehestmöglich die Bescheide anpassen und sie dann wie gehabt in den internen Bereich stellen.

Anhang:
Informationsschreiben des BMF