Neuigkeiten

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Änderung der Gebührensätze ab 1. Juli 2025 - ergänzende HinweiseAktuelles

Überblick über die mit 1. Juli 2025 in Kraft getretenen Gebührenanpassungen und in diesem Zusammenhang relevanten Stichtage.

Einladung zum Tirol Tag in Alpbach 2025Aktuelles

Es werden alle BürgermeisterInnen und alle kommunalen Stakeholder eingeladen am Tirol-Tag in Alpbach 2025, am Sonntag, 17. August 2025, teilzunehmen!

Änderung der VwG-EingabegebührVOAktuelles

Mit 01.07.2025 trat eine Änderung der VwG-EingabegebührVO in Kraft.

Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2025 – GVAVAktuelles

Mit 01.07.2025 ist die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2025 – GVAV, LGBl. Nr. 52, in Kraft getreten. Nähere Informationen finden sich insbesondere...

Information über die Valorisierung von BundesgebührenAktuelles

Aufgrund des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 Teil II (BSMG 2025 II) werden mit Wirksamkeit 1. Juli 2025 unter anderem die „Bundesgebühren“ (insb. feste Gebühren gemäß § 14 Gebührengesetz 1957)  valorisiert.

Kommissionsgebührenverordnung 2025 ‐ KGebVAktuelles

Mit 01.07.2025 ist die Kommissionsgebührenverordnung 2025 – KGebV, LGBl. Nr. 46, in Kraft getreten.

ReUse-Projekt Tiroler SchultaschensammlungAktuelles

Das Ziel des ReUse-Projekts ist die Abfallvermeidung durch Wertschätzung mit sozialer Wertschöpfung, ganz so wie es die Abfallhierarchie vorsieht.

Direktauszahlung der KIP MittelAktuelles, Thema

Der Österreichische Gemeindebund hat nun bei den KIP-Mitteln eine Einigung über eine einfachere Auszahlung erzielt.

Kundmachung von Verordnungen von Gemeindeorganen im Rechtsinformationssystem des Bundes – RISAktuelles, Thema

Zukünftig werden Verordnungen von Gemeindeorganen nur mehr im Rahmen des vom Bürgermeister herauszugebenden Verordnungsblattes für die Gemeinde elektronisch im RIS kundzumachen sein.

Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – BescheidmusterAktuelles, Thema

Nach § 5 Abs. 2 bzw. § 10 Abs. 2 TFLAG haben die Abgabenschuldner jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und zu entrichten. Diese Pflicht zur Selbstbemessung betrifft die Abgabenschuldner der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe gleichermaßen.