Aus Sicht der kommunalen Interessensvertretung darf ausgeführt werden wie folgt:
Zunächst wird die in der angesprochenen Thematik vom Landesgesetzgeber in jüngerer Vergangenheit vorgenommenen Änderungen als bekannt vorausgesetzt (Novelle zum Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, LGBl. Nr. 38/2025). Im Rahmen dieser Gesetzesänderung wurde unter anderem die sog. „Verknüpfungsabfrage“ für die gemeindlichen Abgabenbehörden geschaffen. Des Weiteren ist von essentieller Bedeutung, dass die wesentlichen der in Rede stehenden Maßnahmen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2026 in Wirksamkeit traten und damit erstmalig im Jahr 2027 – die Entrichtung der Leerstandsabgabe ist bis zum 31. März des Folgejahres vom Abgabenschuldner selbst zu bemessen und zu entrichten – Ergebnisse liefern. Aus Sicht der kommunalen Interessenvertretung gilt es deshalb, zunächst die Wirkung der bereits getätigten legistischen Maßnahmen abzuwarten und über eine allfällige „Nachschärfung“ im Sinn des vorliegenden Antrages erst dann Überlegungen anzustellen.
Antrag Grüne-Landtagsklub "Verpflichtende Leerstandsabgabe für Vorbehaltsgemeinden"