Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnungen der Gemeinden über die Höhe der Leerstandsabgabe mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Das bedeutet, dass Gemeinden, welche auch ab 2026 eine Leerstandsabgabe erheben wollen, noch im Jahr 2025 eine neue Verordnung über die Höhe der Leerstandsabgabe auf Grundlage des § 9 Abs. 3 TFLAG zu erlassen haben. Die Verordnung darf jedoch erst mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten. Mehr Informationen finden sich im Merkblatt für die Gemeinden Tirols, Mai 2025.