Mit dem Gemeinde-Investitionsfonds soll ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden, der entsprechend den Zielen des Regierungsprogramms der Tiroler Landesregierung „Stabilität in der Krise. Erneuerung für Tirol“ und unter Berücksichtigung von derzeit besonders dringenden Investitionsbedarfen, Darlehen für wichtige infrastrukturelle Vorhaben an Tiroler Gemeinden und Gemeindeverbände gewähren soll.
Im Gegensatz zu einer marktüblichen Darlehensaufnahme sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände von den Darlehen des Gemeinde-Investitionsfonds dahingehend profitieren, dass diese – nach den entsprechend vom Kuratorium zu beschließenden Richtlinien – etwa zinsgünstig, d.h. unter dem marktüblichen Zinssatz, mit tilgungsfreien Zeiträumen, über eine längere Laufzeit und einer fixen Verzinsung für diese gewährt werden können. Durch die gebündelte Aufnahme der notwendigen Darlehenssummen können bessere Konditionen erzielt und durch die Haftung des Landes die Marktstellung der einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbände verbessert werden.
Für die Gewährung entsprechender Darlehen soll hierbei als Höchstsumme 200 Millionen Euro vorgesehen werden.
Es darf festgehalten werden, dass die in Rede stehende Maßnahme aus Sicht der Kommunen ausdrücklich befürwortet wird.
Inhaltlich wird zum Gesetzesentwurf ausgeführt wie folgt:
- zu § 3: Bei der Erstellung der Richtlinien ist darauf zu achten, dass die Darlehensvergabe zeitnahe und auf Basis vollständiger Antragsunterlagen erfolgt. Eine sog. „Vollständigkeitserklärung“ ist in diesem Zusammenhang zu überlegen. Insbesondere ist danach zu trachten, dass eine unvollständige Antragstellung nicht zu Verfahrensverzögerungen bei den weiteren Antragstellern führt.
- zu §§ 4 und 5: Es ist klar zu stellen, dass der Aufwand des Fonds (sämtlicher Personal- und Sachaufwand) ausschließlich seitens des Landes Tirol getragen wird und es dadurch weder zur Schmälerung der den Gemeinden- bzw. Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellten Darlehenssummen kommen darf noch sog. GAF-Mittel für diesen Zweck verwendet werden.
- zu § 5 Abs. 3: Hier müsste es wohl aller „Bediensteten“ lauten und nicht aller „Landesbediensteten“.
- zu § 6 Abs. 1: Es wird vorgeschlagen, als sog. weiteres Mitglied im Kuratorium den Präsident / die Präsidentin des Tiroler Gemeindeverbandes vorzusehen. Als dessen / deren Ersatzmitglied soll ein Vizepräsident/eine Vizepräsidentin des Tiroler Gemeindeverbandes vorgesehen werden.
- zu § 7 Abs. 4: Es wird angeregt, auf Basis des Gesetzes das Kuratorium mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Dies bereits deshalb, da der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss erfahrungsgemäß nicht in derselben Sitzung beschlossen werden wird.
- zu § 7 Abs. 5 und 6: Die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder ist in der Regel für die Beschlussfähigkeit eines Gremiums nicht Voraussetzung (vgl. dazu Abs. 6 wonach das Kuratorium seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder fasst).
- zu § 8 Abs. 1 und 2: Nach Abs. 2 soll § 6 Abs. 5 und 6 hier sinngemäß gelten. Gleichzeitig ist der Geschäftsführer nach Abs. 1 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. In diesem Zusammenhang wäre wohl eine Präzisierung vorzunehmen.
- zu § 8 Abs. 3: Hier könnte allenfalls auf § 7 Abs. 7 des Entwurfes verwiesen werden.
- zu § 9 Abs. 1 lit. d: Hier wäre noch der sog. „Jahresvoranschlag“ zu ergänzen.
- zu § 11 Abs. 3: Die hier angeführte hypothekarische Sicherstellung erscheint überschießend und wäre diese Bestimmung deshalb ersatzlos zu streichen.