"Hauptteilung" nach den Bestimmungen des TFLG 1996 - Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

Veröffentlichungsdatum30.06.2025Lesedauer1 MinuteKategorienWichtige Information, Thema

Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrarrecht) hat mit Bescheid vom 05. März 2025, GZl. AGR-R534/469-2025, dem Antrag der Gemeinde Zams auf Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Zams um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut („Gemeindegutsagrargemeinschaft“) im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 – TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, handelt, stattgegebn.

Gegen diesen Bescheid wurde zwischenzeitlich von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Zams Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes liegt derzeit noch nicht vor.

Aus Sicht der kommunalen Interessenvertretung wird in diesem Zusammenhang jedoch bereits jetzt empfohlen, die spezifische Situation in der eigenen Gemeinde anhand dieser Entscheidung der Agrarbehörde zu prüfen und insbesondere die Frage des Vorliegens von sog. „Gemeindegutsagrargemeinschaften“ bzw. einer sog. „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ = Agrargemeinschaft/en auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 wie im Fall der Gemeinde Zams bei Vorliegen einer sog. „Scheinhauptteilung“ zu klären. Die in Rede stehende Thematik ist im Gemeinderat zu diskutieren und die weitere Vorgangsweise im Weg dieses Gremiums zu entscheiden.

Im Rahmen dieser Beurteilung wird insbesondere auf die Verpflichtung der Gemeindeorgane auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zum Wohl der Kommune ein ganz wesentliches Augenmerk zu legen sein.

Letztlich wird, um allfällige Zweifel an einer seinerzeit rechtlich einwandfreien Hauptteilung auszuräumen, empfohlen, eine Prüfung des Agrarverfahrens mittels Feststellungsantrag bei der Agrarbehörde (= Abteilung Agrarrecht beim Amt der Tiroler Landesregierung) zu beantragen.

Für Rückfragen steht die Geschäftsstelle des Tiroler Gemeindeverbandes selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2025