"Hauptteilung" nach den Bestimmungen des TFLG 1996 - Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol

Veröffentlichungsdatum25.11.2025Lesedauer2 MinutenKategorienThema

In Anknüpfung an den Beitrag vom 30. Juni 2025 in der Thematik „Hauptteilung“ nach den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) liegt nunmehr auch das mit 07.11.2025 datierte und mit GZ. LVwG-2025/37/0908-8 versehene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.03.2025, Zl. AGR-R534/469-2025, betreffend Feststellung von Gemeindegut nach dem TFLG 1996 in der Gemeinde Zams vor. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2., 4., 7. und 8. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde als unbegründet abgewiesen. Somit wurde die Entscheidung der Agrarbehörde über die Frage des Vorliegens einer sog. „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ rechtskräftig bestätigt.

Wie bereits im letzten Beitrag ausgeführt, wird dieser Umstand seitens der kommunalen Interessenvertretung neuerlich zum Anlass genommen, um in diesem Zusammenhang nochmals zu empfehlen, die spezifische Situation in der eigenen Gemeinde anhand der angeführten Entscheidungen (Agrarbehörde und Landesverwaltungsgericht Tirol) zu prüfen und insbesondere die Frage des Vorliegens von sog. „Gemeindegutsagrargemeinschaften“ bzw. einer sog. „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ = Agrargemeinschaft/en auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 – TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wie im Fall der Gemeinde Zams bei Vorliegen einer sog. „Scheinhauptteilung“ zu klären.

Die in Rede stehende Thematik ist im Gemeinderat zu diskutieren und die weitere Vorgangsweise im Weg dieses Gremiums zu entscheiden. Im Rahmen dieser Beurteilung wird insbesondere auf die Verpflichtung der Gemeindeorgane auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zum Wohl der Kommune ein ganz wesentliches Augenmerk zu legen sein.

Letztlich wird um allfällige Zweifel an einer seinerzeit rechtlich einwandfreien Hauptteilung auszuräumen, neuerlich empfohlen, eine Prüfung des Agrarverfahrens mittels Feststellungsantrag bei der Agrarbehörde (= Abteilung Agrarrecht beim Amt der Tiroler Landesregierung) zu beantragen. Die in Rede stehenden Entscheidungen (Bescheid der Agrarbehörde sowie Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol) finden Sie hier:

ZAMS Bescheid Agrarbehörde


AG Zams TirLVwG