Information über die Valorisierung von Bundesgebühren

Veröffentlichungsdatum01.07.2025Lesedauer2 MinutenKategorienAktuelles
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Wie bereits mit Mail des Tiroler Gemeindeverbandes vom 06.06.2025 informiert wurde, werden aufgrund des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 Teil II (BSMG 2025 II) unter anderem die „Bundesgebühren“ (insb. feste Gebühren gemäß § 14 Gebührengesetz 1957) mit Wirksamkeit 1. Juli 2025 valorisiert.

Durch die Valorisierung werden insbesondere die Gebühren für 

  • Anträge (Eingaben) nach § 14 TP 6 GebG 1957 von derzeit € 14,30 auf künftig € 21,00
  • Beilagen nach § 14 TP 5 (1) GebG 1957 von derzeit € 3,90 Euro je Bogen auf künftig € 6,00 je Bogen (künftig max. € 36,00 je Beilage)
  • elektronisch, z.B. per Mail übermittelte Beilagen nach § 14 TP 5 (1a) GebG 1957 von derzeit € 3,90 je Beilage auf künftig € 6,00 je Beilage, angehoben.

Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Abs. 1 und Abs. 1a sowie 6 Abs. 1 und Abs. 2 des § 14 angeführten Beträge von € 6,00 auf € 3,00 sowie von € 21,00 auf € 13,00.

Ebenso werden die Gebühren für

  • Zeugnisse nach § 14 TP 14 (1) GebG 1957, von derzeit € 14,30 auf künftig € 21,00, von jedem Bogen feste Gebühr
  • Zeugnisse nach § 14 TP 14 (1a) GebG 1957, die auf elektronischem Wege ausgestellt werden, von derzeit € 14,30 auf künftig € 21,00, je Zeugnis, 
  • Protokolle (Niederschriften) nach § 14 TP 7 (1) Z 1 und Z 2 GebG 1957 von derzeit € 14,30 auf künftig € 21,00, (hinsichtlich § 14 TP 7 (1) Z 2 GebG 1957 je Bogen) angehoben.

Die Änderungen treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Sie sind anzuwenden auf

  • Eingaben und Ansuchen, die nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden;
  • Beilagen, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden;
  • Protokolle (Niederschriften) gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2025 errichtet werden;
  • Zeugnisse und Erledigungen, deren Eingaben oder Ansuchen nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden;
  • Amtswegig ausgestellte Zeugnisse und Erledigungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht;
  • Amtshandlungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.

Über die geplante Valorisierung und weitere Pauschalierung der Gebühren nach der VwG-Eingabengebührverordnung (voraussichtlich von € 30,00 auf € 50,00 für Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht sowie von € 15,00 auf 25,00 Euro für Vorlageanträge) wird eine gesonderte Information nach Veröffentlichung der betreffenden Verordnung erfolgen. In diesem Zusammenhang wird es dann auch erforderlich sein, die Gebührenhinweise in den betreffenden Bescheidmustern zu aktualisieren. Die im Internen Bereich zur Verfügung gestellten Bescheidmuster werden rechtzeitig aktualisiert. Ebenso wurde am 1. Juli die aktualisierte Gebührentabelle in den Internen Bereich gestellt.