
Bild von lilzidesigns / Unsplash
Wie bereits mit Mail des Tiroler Gemeindeverbandes vom 06.06.2025 informiert wurde, wurden aufgrund des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 Teil II (BSMG 2025 II) unter anderem die „Bundesgebühren“ (insb. feste Gebühren gemäß § 14 Gebührengesetz 1957) mit Wirksamkeit 1. Juli 2025 valorisiert.
Durch die Valorisierung wurden insbesondere die Gebühren für
- Anträge (Eingaben) nach § 14 TP 6 GebG 1957 von € 14,30 auf nunmehr € 21,00
- Beilagen nach § 14 TP 5 (1) GebG 1957 von € 3,90 Euro je Bogen auf nunmehr € 6,00 je Bogen (max. € 36,00 je Beilage)
- elektronisch, z.B. per Mail übermittelte Beilagen nach § 14 TP 5 (1a) GebG 1957 von € 3,90 je Beilage auf nunmehr € 6,00 je Beilage, angehoben.
Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Abs. 1 und Abs. 1a sowie 6 Abs. 1 und Abs. 2 des § 14 angeführten Beträge von € 6,00 auf € 3,00 sowie von € 21,00 auf € 13,00.
Ebenso wurden die Gebühren für
- Zeugnisse nach § 14 TP 14 (1) GebG 1957, von € 14,30 auf nunmehr € 21,00, von jedem Bogen feste Gebühr
- Zeugnisse nach § 14 TP 14 (1a) GebG 1957, die auf elektronischem Wege ausgestellt werden, von € 14,30 auf nunmehr € 21,00, je Zeugnis,
- Protokolle (Niederschriften) nach § 14 TP 7 (1) Z 1 und Z 2 GebG 1957 von € 14,30 auf nunmehr € 21,00, (hinsichtlich § 14 TP 7 (1) Z 2 GebG 1957 je Bogen) angehoben.
Die Änderungen traten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Sie sind anzuwenden auf
- Eingaben und Ansuchen, die nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden;
- Beilagen, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden;
- Protokolle (Niederschriften) gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2025 errichtet werden;
- Zeugnisse und Erledigungen, deren Eingaben oder Ansuchen nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden;
- Amtswegig ausgestellte Zeugnisse und Erledigungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht;
- Amtshandlungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.
Über die Valorisierung und weitere Pauschalierung der Gebühren nach der VwG-Eingabengebührverordnung (von € 30,00 auf € 50,00 für Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht sowie von € 15,00 auf 25,00 Euro für Vorlageanträge) wurde gesondert informiert. In diesem Zusammenhang ist es auch erforderlich, die Gebührenhinweise in den betreffenden Bescheidmustern zu aktualisieren. Die im Internen Bereich zur Verfügung gestellten Bescheidmuster wurden rechtzeitig aktualisiert. Ebenso wurde die aktualisierte Gebührentabelle in den Internen Bereich gestellt.