Es darf auf das Erkenntnis vom 19.01.2026, GZ. LVwG-2025/21/3021-2, hingewiesen werden, in welchem sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Abgrenzung zwischen Informationsbegehren und Akteneinsicht befasst hat und zu folgendem Ergebnis gekommen ist:
"Ein auf Art 22a B‑VG sowie auf das IFG gestütztes Begehren, das seinem Inhalt nach auf die vollständige Einsicht in sämtliche Aktenstücke gerichtet ist, ist seiner Rechtsnatur nach als Akteneinsichtsbegehren gemäß § 17 AVG zu qualifizieren und damit an das Bestehen einer Parteistellung gebunden. Die bloße Bezeichnung als Informationsbegehren vermag die im AVG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Grenzen des Akteneinsichtsrechts nicht zu umgehen.
Das IFG eröffnet einen Anspruch auf Zugang zu konkret bezeichneten, bereits vorhandenen Informationen und begründet damit ein materiell-rechtliches Informationsrecht eigener Art. Es ist seinem Regelungszweck nach jedoch nicht darauf gerichtet, die im AVG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Instrumente der Akteneinsicht zu ersetzen oder zu erweitern. Insbesondere vermittelt das IFG kein allgemeines, verfahrensunabhängiges Recht auf Einsicht in vollständige Verwaltungsakten und begründet keinen Anspruch auf Offenlegung des gesamten Aktenbestandes einer Behörde.
Das Informationsfreiheitsrecht berechtigt nicht, über den Weg eines Informationsbegehrens eine umfassende Einsicht in Verwaltungsakten durchzusetzen, die nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich Parteien eines Verwaltungsverfahrens nach Maßgabe des § 17 AVG vorbehalten ist."
Erkenntnis LVwG-2025-21-3021-2