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Mit 01.07.2025 ist die Kommissionsgebührenverordnung 2025 – KGebV, LGBl. Nr. 46, in Kraft getreten. Diese Änderung bewirkt, dass für Amtshandlungen der Gemeindebehörden außerhalb des Amtes ab sofort höhere Tarife zur Anwendung kommen. Nach § 1 Abs. 1 KGebV wurden die Kommissionsgebühren für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde auf nunmehr 21,- Euro erhöht. Darüber hinaus sieht die KGebV vor, dass für die Vornahme von Trauungen oder die Begründung von Eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Amtsräume, nunmehr eine höhere Gebühr von 420,‐ Euro für jedes teilnehmende Amtsorgan vorzuschreiben und zu entrichten ist.
Mit Inkrafttreten der KGebV am 01.07.2025 ist die Gemeinde‐ Kommissionsgebührenverordnung 2017, LGBl. Nr. 28, außer Kraft getreten. Auf Amtshandlungen vor dem Inkrafttreten der KGebV sind jedoch weiter die nach der Gemeinde‐Kommissionsgebührenverordnung 2017 geltenden Pauschalbeträge vorzuschreiben und zu entrichten. Wenn die Gebührenpflicht die Gemeinde trifft, sind für Amtshandlungen der Gemeindebehörden keine Kommissionsgebühren vorzuschreiben (§ 1 Abs. 4 lit. b KGebV).