Auf mehrfache Anregung hin hat das BMF im Ministerialentwurf eine Befreiung vom amtlichen Gebrauch für ausländische Schriften, die im Zuge der An-, Um- oder Abmeldung bei einer Meldebehörde vorgelegt werden, verankert. Die aktuelle Problematik bei den Meldebehörden iZm der Vergebührung ausländischer Urkunden aufgrund des amtlichen Gebrauchs (§ 14 TP 14 Abs. 1 GebG) sollte daher mit dem Inkrafttreten der Regelung (dem der Kundmachung folgenden Tag; voraussichtlich Mitte/Ende Dezember 2025) bereinigt sein.