Mit der Novelle des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes (TFLAG, LGBl. Nr. 38/2025) wurde die Frist zur Selbstbemessung und Entrichtung der Leerstandsabgabe auf 31. März vorverlegt. Abgabenschuldner haben daher die Abgabe für das vorangegangene Kalenderjahr bis zu diesem Zeitpunkt zu erklären und zu bezahlen.
Zudem wurden die Abgabenbehörden ermächtigt, hinsichtlich der Leerstandsabgabe innerhalb ihres jeweiligen sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches, jeweils nach dem Ablauf des 31. März einmalig für die vergangenen eineinhalb Kalenderjahre automatisationsunterstützte Abfragen (insbesondere im Zentralen Melderegister sowie im Gebäude- und Wohnungsregister) zur Überprüfung vorzunehmen.
Die bisherigen Verordnungen der Gemeinden zur Höhe der Leerstandsabgabe sind zwar mit 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten, bleiben jedoch für die Bemessung der Abgabe für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2026 (insbesondere für das Jahr 2025) weiterhin anwendbar.
Die Frist zur Selbstbemessung der Freizeitwohnsitzabgabe bleibt unverändert beim 30. April.
Für mehr Informationen darf auf das Merkblatt der Gemeinden Tirols vom März 2026 verwiesen werden.