Es darf daran erinnert werden, dass gemäß § 10 Abs. 7 Tiroler Waldordnung 2005 der Abgabenanspruch für die Waldumlage jeweils mit Ablauf des Jahres entsteht, für das die Umlage erhoben wird. Die Waldumlage ist sodann längstens bis Ende Mai des Folgejahres mit Bescheid zur Zahlung binnen eines Monats vorzuschreiben. Entsprechend den Hinweisen in den Erläuternden Bemerkungen zu LGBl. Nr. 133/2017 handelt es sich bei dieser Frist aber um eine reine Ordnungsfrist, deren Überschreitung keine vorzeitige Verfristung auslöst. Es wird dennoch angeregt, die Vorschreibung der Waldumlage möglichst zeitnahe vorzunehmen.