Schwellenwerteverordnung 2025 - Erhöhung der Schwellenwerte seit 22.07.2025

Veröffentlichungsdatum22.07.2025Lesedauer1 MinuteKategorienAktuelles

Mit 21.07.2025 wurde die Schwellenwerteverordnung 2025 kundgemacht. Damit ist sie am 22.07.2025 in Kraft getreten. Auf Grundlage des Bundesvergabegesetzes 2018 hat der Bund (Justizministerin) die Möglichkeit, mit Zustimmung der Länder die im Bundesvergabegesetz festgelegten Schwellenwerte für Vergaben im Unterschwellenbereich, so insbesondere jenen der Direktvergabe (50.000 Euro), zu erhöhen. Seit dem Jahr 2009 wird von dieser Möglichkeit jeweils befristet für die Dauer von bis zu zwei Jahren Gebrauch gemacht und etwa der Schwellenwert bei Direktvergaben bei 100.000 Euro festgelegt. Nachdem nunmehr alle Zustimmungen der Länder zu (noch) höheren Schwellenwerten vorliegen, wurde gestern die neue Schwellenwerteverordnung kundgemacht. 

Unter anderem wurde der Schwellenwert für Direktvergaben erhöht (von 100.000 Euro auf 143.000 Euro). Die Verordnung ist heute in Kraft getreten und gilt bis 31. März 2026. Bis dahin sollte eine dauerhafte Lösung im Bundesvergabegesetz gefunden werden. Unverändert sind die Schwellenwerte bei der Vergabe von „besonderen Dienstleistungen“ (§ 151 BVergG iVm Anhang XVI) geblieben – wenngleich man im Wege einer Auslegung der Bestimmungen („Größenschluss“) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Eine Rückfrage beim Ministerium hat aber ergeben, dass aus seiner Sicht bei besonderen Dienstleistungen unverändert die Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz gelten.

Auf alle Beschaffungsvorhaben, die ab 22.7.2025 eingeleitet werden, sind die nachstehenden Schwellenwerte zu berücksichtigen:


Tabelle Schwellenwerte

Neue Schwellenwerte zum herunterladen