Sozialbestattung: Zuständigkeit der Gemeinde des Sterbe- bzw. Auffindungsortes

Veröffentlichungsdatum23.07.2026Lesedauer1 MinuteKategorienAktuelles

Wird die Beisetzung einer verstorbenen Person von niemandem veranlasst (sogenannte „herrenlose Leiche“), ist nach den Bestimmungen des Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetzes grundsätzlich die Gemeinde des Sterbe- bzw. Auffindungsortes (z.B. Krankenhaus) für die Durchführung der Bestattung zuständig. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Gemeinde die verstorbene Person zuletzt gemeldet war oder ihren Wohnsitz hatte. Die Wohnsitzgemeinde ist in diesen Fällen nicht zuständig. Die Bestattungskosten hat zunächst die Gemeinde zu tragen, können dann aber in weiterer Folge als Forderung im Verlassenschaftsverfahren angemeldet werden, indem man die Rechnung mit Begleitschreiben an den zuständigen Gerichtskommissär oder an das örtlich zuständige Bezirksgericht schickt.

Nähere Informationen sind im Merkblatt für die Gemeinden Tirols, Ausgabe April 2026, nachzulesen.