Nach § 5 Abs. 2 bzw. § 10 Abs. 2 Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG haben die Abgabenschuldner jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 bzw. 9 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Diese Pflicht zur Selbstbemessung betrifft die Abgabenschuldner der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe gleichermaßen. Die Leerstandsabgabe ist für das Kalenderjahr 2024 bis spätestens 30. April 2025 abzuführen. In Zusammenhang mit diesen Selbstbemessungen wurden den Gemeinden bereits im Dezember 2023 zwei Musterformulare übermittelt, welche den Abgabepflichtigen zur „Erklärung der Freizeitwohnsitzabgabe“ sowie zur „Erklärung der Leerstandsabgabe“ zur Verfügung gestellt werden können. Gibt der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt, oder erweist sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig, ist im Sinne der §§ 201 ff BAO amtswegig vorzugehen und die Abgabe mit Bescheid festzusetzen. Entsprechende Bescheidmuster zur amtswegigen Festsetzung der Abgabe finden sich im internen Downloadbereich für Mitglieder. Auch die eingangs erwähnten Formulare zur Selbstbemessung sind dort zu finden.
In diesem Zusammenhang wird daraufhin gewiesen, dass aufgrund einer am 19. März 2025 vom Tiroler Landtag beschlossenen Novelle zum Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – Kundmachung bleibt abzuwarten – innerhalb von einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf des Tages der Kundmachung die Möglichkeit besteht, eine einmalige Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) nach den Kriterien Adresse und Wohnsitz im Sinn des § 16a Abs. 3 Meldegesetzes 1991 für die vergangenen eineinhalb Jahre durchzuführen sowie eine Abfrage des lokalen Gebäude- und Wohnungsregisters nach den Bestimmungen des GWR-Gesetzes durchzuführen. Die sich aus dieser Abfrage ergebenden fehlenden Meldungen eines Hauptwohnsitzes im ZMR haben sodann hinsichtlich des Abgabengegenstandes Indizwirkung für das Vorliegen eines abgabenpflichtigen Leerstandes, weshalb in diesen Fällen vom Bürgermeister als Abgabenbehörde aufgrund dieses konkreten Verdachtsmoments Ermittlungsverfahren einzuleiten sind. Die näheren Details dazu finden sich im § 13 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Artikel II der oben angeführten Novelle.