Verordnung der Landesregierung über die Anpassung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe - Informationsschreiben der Abt. Gemeinden

Veröffentlichungsdatum09.12.2025Lesedauer1 MinuteKategorienAktuelles
Geld


Nach § 4 Abs. 4 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes (TFLAG), LGBl. Nr. 86/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2025, hat die Landesregierung die Beträge nach § 4 Abs. 3 TFLAG durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt für Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 10 v. H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 02.12.2025 die Anpassung der Höchstbeträge beschlossen.

Die Verordnung wird mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten.

Den Gemeinden steht es frei, ihre Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe anzupassen und mit 1. Jänner 2026 in Kraft zu setzen. Die Verordnungen können wie gewohnt über die Gemeindeanwendung zur Vorprüfung übermittelt werden. Sofern die Gemeinde mit der derzeit festgesetzten Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe das Auslangen findet und diese beibehalten möchte, ist eine Neuerlassung der Verordnung nicht erforderlich.

Für weitere Informationen darf auf das Informationsschreiben der Abteilung Gemeinden hingewiesen werden.