Page 18 - Tirol Kommunal
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   DAS SPRENGELARZTWESEN HAT SICH GRUNDLEGEND VERÄNDERT
DER SANITÄTSDIENST
IN DEN GEMEINDEN
  Die Stammfassung des Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetzes datiert
 aus dem Jahr 1952 und wurde bis heute mehrmals, zuletzt 2018,
 novelliert. Der zentrale Bereich, welcher im Gemeindesanitätsdienst-
 gesetz geregelt wird, ist das Sprengelarztwesen.
 VON MAG. THOMAS JENEWEIN
Die Gemeinden haben – orga- nisiert in Sanitätssprengeln – die Gesundheitsaufgaben
nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften zu besorgen. Laut Verord- nung der Tiroler Landesregierung gibt es 75 Sanitätssprengel, für welche per Verordnung eine Satzung normiert ist.
Die wesentlichsten Aufgaben eines Sprengelarztes und damit eines im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes sind die Durchführung der Totenbeschau, Einweisungen nach §8 Unterbringungsgesetz und Blut- abnahmen nach §5 Straßenverkehrs- ordnung.
Das Sprengelarztwesen hat im Jahr 2011 eine wesentliche Änderung erfah- ren: Die Neubegründung eines öffent- lich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Beamten-Status) mit einem Sprengel-
arzt ist seit dieser Novelle nicht mehr erlaubt. Dies hat zur Folge, dass sich in Tirol mit Ende des Jahres 2019 vor- aussichtlich nur noch 23 Sprengelärzte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- verhältnis befinden werden.
Alle nach 2011 tätig gewordenen Sprengelärzte sind Vertragssprengel- ärzte, welche mit dem jeweiligen Sanitätssprengel, nach erfolgter Aus- schreibung durch den Sanitätsspren- gel, einen schriftlichen Vertrag gemäß § 5 abzuschließen haben.
Viele der ursprünglich für im öffent- lich-rechtlichen Dienstverhältnis ste- hende Sprengelärzte normierte Aufga- ben sind zwischenzeitlich durch z. B. neue Rechtsgrundlagen für den Spren- gelarzt weggefallen (z.B. Beobachtung der Einhaltung aller sanitären Vor- schriften hinsichtlich der Reinlichkeits-
pflege auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, die Überwachung der Trinkwasserversorgung, der Abwässer- und Unratbeseitigung, Revisionen von privaten Krankenanstalten, Altershei- men, Lagern, Erholungs- und Ferien- heimen ...).
Eine große Herausforderung stellt aktuell die Tatsache dar, dass es in manchen Sanitätssprengeln nicht gelingt, Sprengelärzte für die Nach- besetzung zu gewinnen. In diesen Sanitätssprengeln wird zumindest von der Möglichkeit des §29 Gebrauch gemacht, in dem für die zentrale Tätigkeit der Sprengelärzte, nämlich der Totenbeschau, Totenbeschauärzte seitens der Bezirksverwaltungsbehör- de bestellt werden.
Es bedarf einer gemeinsamen Kraft- anstrengung von Gemeinden, Ärzte-
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TIROL.KOMMUNAL APRIL 2019















































































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