TKOM_2017_03_WEB - page 9

Völlig falsch erachtet Schubert das
aktuelle System hinsichtlich Mindestsi-
cherung. Die Differenz zwischen jener
Summe, die ein Asylberechtigter kas-
siert, und einem regulären Verdienst
sei einfach zu gering. „Genau durch
so etwas entsteht dann Unmut inner-
halb der Bevölkerung. Und jene, die
überhaupt keine Flüchtlinge im Land
haben wollen, basteln sich daraus ihre
Argumente zusammen. Das gehört
geändert“, sagt der Bürgermeister.
Angesprochen darauf, welche Rat-
schläge er anderen Gemeinden geben
kann, führt er drei wesentliche Punkte
an, die seiner Ansicht nach im Vorfeld
geklärt gehören:
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Welche Begrenzung für den Zuzug
von Flüchtlingen gibt es in der
jeweiligen Kommune wirklich?
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Welche Begleitmaßnahmen sind
hinsichtlich Kinderbetreuung und
auch medizinischer Versorgung zu
treffen?
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Welche sonstigen integrativen
Maßnahmen sind zu treffen, um
die soziale Struktur innerhalb einer
Gemeinde nicht zu gefährden?
KARL-JOSEF SCHUBERT
Bürgermeister von Vomp
Dorf 69, 6134 Vomp
Tel. +43 5242 63237 – 13
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Das aktuelle System
der Mindestsicherung
ist schlichtweg falsch.
Die Differenzsumme
zu einem regulären
Verdienst aus Arbeit
ist ganz einfach zu
gering. Das muss
geändert werden.
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GERÜCHTE UND
UNWAHRHEITEN
Im Zusammenhang mit dem Flücht-
lingswesen sind immer wieder Ge-
rüchte und Unwahrheiten im Umlauf.
Fakt ist: Aufgrund der Bevölkerungs-
zahl versorgt Tirol 8,4 Prozent der
Asylsuchenden in Österreich. Die
monatliche Grundversorung in Tirol:
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Krankenversicherungsbeiträge
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Ein Platz in einem Flüchtlingsheim
oder Mietzuschuss von 120 Euro
für Einzelpersonen bzw. 240 Euro
für Familien
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Drei Mahlzeiten am Tag oder
Essensgeld: max. 200 Euro für
Erwachsene, 90 Euro für Minder-
jährige, 190 Euro für unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge
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40 Euro Taschengeld pro Person im
Heim
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12,50 Euro Bekleidungsgeld
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16,70 Euro Schulgeld für Schüler
In vielen Tiroler Gemeinden befinden
sich Flüchtlingsunterkünfte. Zuständig
dafür ist die Tiroler Soziale Dienste
GmbH. In jedem Quartier steht eine
Betreuung zur Verfügung.
Unselbstständige Arbeit darf mit
einer Beschäftigungsbewilligung
des Arbeitsmarktservice in der Land-
wirtschaft und Gastronomie ausge-
übt werden. Asylsuchende dürfen
überdies bei Bund, Land oder den
Gemeinde gemeinnützige Arbeit
leisten und bekommen dafür einen
Anerkennungsbeitrag von drei Euro
pro Stunde. Junge Asylschuchende
dürfen bis zum 25. Lebensjahr eine
Lehre beginnen. Dies ist allerdings
nur in Mangel-Lehrberufen wie z.B.
Spengler oder Koch möglich. Selbst-
ständige Arbeit ist unter Einhaltung
der Gewewerbeordnung möglich.
Entsprechend der 1951 verabschiedeten Genfer Flüchtlingskonvention sind europäische Länder zur Hilfe
verpflichtet. Die Konvention gewährt aber kein dauerhaftes Recht auf Asyl.
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VERBAND & RECHT
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