Page 3 - Tirol Kommunal 03 2019
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EDITORIAL
AUFGABENENTFLECHTUNG IN PFLICHTSCHULEN GEFORDERT
Im Pflichtschulbereich sorgen die Gemeinden grundsätz- lich für die Errichtung und die Erhaltung der Schulge- bäude inklusive der Einrichtung. Gerade in den letzten
Jahren wurde dieses Aufgabenspektrum jedoch durch ver- schiedentliche Grundsatzgesetze des Bundes und Ausfüh- rungsgesetze der Länder erweitert. Den Gemeinden wurden so in ihrer Eigenschaft als Schulerhalter immer weitere Aufgaben umgehängt (Einstellen von Freizeitpädagogen, Schulassistenzkräften und Sekretariatsmitarbeitern sowie Zurverfügungstellung von EDV-Hard- und Software). Diese Zuständigkeitsverflechtungen haben auch zu einem Kom- petenzdschungel im Schulsystem geführt. So ist es derzeit möglich, dass für das pädagogische und administrative Per- sonal einer Schule (Lehrer, Freizeitpädagogen, Schulassis- tenzkräfte, Sekretariatsmitarbeiter) bis zu vier Arbeitgeber tätig sind. Dies verbunden mit allen Auswüchsen im jeweils unterschiedlichen Dienst- und Sozialversicherungsrecht.
Der Österreichische Gemeindebund sah sich deshalb veranlasst, ein Rechtsgutachten zur Frage der Aufgaben und Pflichten der Gemeinden als Schulerhalter bei Univ.-Prof. Dr. Bernhard Raschauer einzuholen. Prof. Raschauer geht davon aus, dass alle gesetzlichen Grundlagen kompetenz- und damit verfassungswidrig sind, die den Gemeinden die Bereitstellung des Personals für ganztägige Schulformen (Freizeitpädagogen), die Beistellung des Schularztes oder von Stützkräften, die Bereitstellung von Sekretariatskräften in Schulclustern und die Bereitstellung von Laptops und Tablets auftragen. Die Gemeinden wären demnach wie bis- her nur für die Gebäude und die Infrastruktur zuständig.
Die von Prof. Raschauer aufgezeigten Verfassungswidrig- keiten sollten zum Anlass genommen werden, die Zustän- digkeiten bzw. die derzeitige Kompetenzzersplitterung im Bildungswesen neu zu ordnen. Nur wenn der Bund und die Länder das pädagogische und administrative Personal gänz- lich übernehmen, kann eine wirksame Entflechtung dieses Kompetenzwirrwarrs erfolgen. Die Gemeinden werden sich dann auch keineswegs für jene Bereiche aus der Verantwor- tung ziehen, für die sie tatsächlich zuständig sind.
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  Ernst Schöpf
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