Page 38 - Tirol Kommunal 03 2019
P. 38

 EU-RICHTLINIE ZUM BARRIEREFREIEN INTERNET IM TIROLER ANTIDISKRIMINIERUNGSGESETZ VERANKERT
WAS BEDEUTET
BARRIEREFREIHEIT IM INTERNET?
 Laut Gesetz müssen seit dem 1.1.2016 in Österreich alle Dienstleistungen
 und Güter barrierefrei zugänglich sein. Das gilt auch für Webseiten.
 Denn in Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung wird es immer
 wichtiger, dass allen Bürgerinnen und Bürgern der Zugang zum Internet
 gewährleistet wird. Unabhängig von Alter, Bildung und Behinderung.
 VON DANIELA FRIEDLE
Was Barrierefreiheit bedeu- tet ist hinlänglich bekannt. Doch Barrierefreiheit im
Internet – was damit gemeint ist, ist noch weitgehend unklar.
Blinde Menschen bzw. Menschen mit beeinträchtigter Sicht verwenden Pro- gramme (sog. Screenreader), die ihnen Webseiten-Texte vorlesen. Diese Texte müssen aber so aufbereitet und ein- gepflegt werden, dass die Programme Zugriff auf die Informationen haben. Zum Beispiel lassen sich Bilder nicht lesen – für sie müssen daher Alterna- tivtexte vorhanden sein, die beschrei- ben, was auf einem Bild zu sehen ist.
Auch wenn Text zu klein geschrieben ist, haben Menschen mit einer Seh- einschränkung oder ältere Menschen Probleme. Deswegen sollten Websites so gestaltet sein, dass Nutzer den Text
vergrößern können. Doch beschränkt sich das barrierefreie Internet nicht nur auf Menschen mit Sehbehinde- rung. Auch das Thema „Leicht Lesen (LL)“ soll Teil davon sein.
Somit ist eine barrierefreie Website eine Bereicherung für alle, da jeder von einer klaren Struktur und einer leicht verständlichen Sprache profi- tiert.
Müssen Websites barrierefrei sein?
Öffentliche Stellen in allen EU-Ländern müssen eine ab sofort in Kraft tretende Richtlinie für digitale Barrierefreiheit auf Webseiten und in Mobil-Apps umsetzen. Das Land Tirol hat die Vorgaben zum barrierefreien Internet letztes Jahr in das Tiroler Antidiskri- minierungsgesetz aufgenommen. Die Richtlinie sieht außerdem auch ein regelmäßiges Monitoring über den
Umsetzungsstand in den Mitglieds- staaten vor. Betroffen sind alle Web- sites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen – also Bund, Land, Gemeinden sowie öffentliche Einrich- tungen.
Personen, die sich durch Gestal-
tung und Nutzungseinschränkungen benachteiligt fühlen, stehen rechtliche Schritte zur Verfügung.
Unterstützung für Gemeinden
Doch wie schaffen es Gemeinden nun, zu überprüfen, ob ihre Website bar- rierefrei ist? „Wir sind gerade dabei, eine Checkliste zur Kontrolle einer Website hinsichtlich Barrierefreiheit zu erstellen. Anhand dieser können dann Gemeinden selbst eine Überprüfung machen. Dies sollte idealerweise unter Einbeziehung der IT-Dienstleister, die für die Erstellung der Webseite verant-
-38-
TIROL.KOMMUNAL JUNI 2019











































































   36   37   38   39   40