Page 42 - Tirol Kommunal 03 2019
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 AUF DIE GEMEINDEN KOMMT EIN BETRÄCHTLICHER MEHRAUFWAND ZU
„DA BLEIBT KEIN STEIN
AUF DEM ANDEREN“
 Die Finanzgebarung ist das Herzstück jeder Gemeinde.
 Mit der Reform des Haushaltsrechtes, welche mit
 1. Jänner 2020 verpflichtend einzuführen ist,
 kommt es zu grundlegenden Änderungen.
 Da bleibt kein Stein auf dem anderen“, sagt Christian Lechner, der Finanzexperte
der GemNova, zur Reform. Für die Gemeinden bedeutet dies einen erheb- lichen Mehraufwand, gleichzeitig wird der Finanzhaushalt damit transparen- ter und vergleichbarer.
Eines gleich vorweg: Die Zeit in den Gemeinden drängt. Denn bereits der Voranschlag für 2020 muss in den nächsten Monaten nach den neuen Richtlinien der sogenannten „Voran- schlags- und Rechnungsabschluss- verordnung 2015“ (kurz VRV 2015) erstellt werden. Der wohl wichtigste Punkt dabei: War das Rechnungs- wesen der Gemeinden bisher von kameralistischen Grundsätzen geprägt, so erfolgt ab sofort eine Umstellung auf die erweiterten Prinzipien der doppelten kommunalen Buchhaltung. Mit anderen Worten: Die neue Finanz- gebarung der Gemeinden basiert
ab sofort auf einer drei-Komponen- ten-Rechnung, somit auf einem inte- grierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt. Die bisherige Unterteilung in einen ordentlichen und außerordentlichen Haushalt fällt damit weg.
Auf die Gemeinden kommt sehr viel Arbeit zu. Einiges davon nehmen wir ihnen sehr gerne ab.
Neue Aufgaben, neue Struktur
Für Christian Lechner, den Finanz- experten der GemNova, „steckt der Teufel natürlich auch im Detail“. So müssen in der Ergebnisrechnung erstmals auch alle Abschreibungen im
Detail berücksichtigt, in der Vermö- gensrechnung allfällige Rückstellungen klar abgebildet oder offene Forderun- gen eindeutig verbucht werden. „Das hat“, so Lechner, „natürlich weit- reichende Auswirkungen auf die Dar- stellung des Finanzhaushaltes jeder Gemeinde. Wenn sich zentrale Pro- zesse des Rechnungswesens ändern, bringt das außerdem neue Aufgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter in den Gemeinden mit sich.“
Ebenfalls nicht zu unterschätzen: Durch die Umstellung auf die doppel- te kommunale Buchhaltung (Doppik) sind auch bereits bekannte Begriffe zu berücksichtigen: Aufwände, Erlöse, periodenbezogene Abgrenzungen, Rückstellungen, Rücklagen, AFA, Forderungen, Verbindlichkeiten, Ver- mögen. Dafür entfallen die Haushalts- hinweise, vom Fälligkeitsprinzip wird abgegangen. Selbst der Terminus „frei verfügbare Mittel“, bisher bei den Bür-
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TIROL.KOMMUNAL JUNI 2019

















































































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