Page 48 - Tirol Kommunal 03 2019
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 HINWEISE ZU RECHNUNGSMERKMALEN UND PFLICHTEN
MEHRWERTSTEUERGERECHTE
RECHNUNG
 Die Rechnung spielt im Wirtschaftsleben eine große Rolle. Für die
 Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) gibt es dazu einige Besonderheiten.
 Es gibt nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) nämlich bestimmte
 Pflichten zur Rechnungslegung, die alle kommunalen Finanzmanager
 kennen und beachten sollten.
 VON PROF. HELMUT SCHUCHTER
Die mehrwertsteuergerechte Rechnung
Eine Rechnung wird dann als mehr- wertsteuergerechte Rechnung bezeich- net, wenn sie zum einen verpflichtend auszustellen ist und zum anderen genau definierte Merkmale enthält.
In folgenden Fällen muss (!) der leistende Unternehmer eine solche Rechnung ausstellen:
˹ Bei inländischen Umsätzen an
andere Unternehmer für deren Unternehmen oder an juristische Personen, soweit diese nicht Unter- nehmer sind.
˹ Bei einer steuerpflichtigen Werk- lieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grund- stück an einen Nicht-Unternehmer.
˹ Bei Ausführung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat steuer- baren Dienstleistung, bei der die Steuerschuld auf den Leistungs- empfänger übergeht
˹ Bei Ausführung steuerfreier inner- gemeinschaftlicher Lieferungen bzw. Ausfuhrlieferungen.
˹ Bei Ausführung von Umsätzen im Drittlandsgebiet an Unternehmer.
Für die Gemeinde sind dabei drei Hinweise wichtig. Zum einen hat demnach jeder Unternehmer, der an die Gemeinde einen Umsatz tätigt, in jedem Fall und ausnahmslos (!) eine mehrwertsteuergerechte Rechnung
zu übermitteln. Zum anderen hat die Gemeinde aufgrund einer besonderen Regelung im Gesetz den zivilrecht- lichen Rechtsanspruch (Klage) auf Ausstellung einer mehrwertsteuerge- rechten Rechnung (§ 31 Abs 2 UStG); dass die Verletzung der umsatzsteu- erlichen Rechnungslegungspflicht auch pönalisiert ist, dokumentiert die Bedeutung der Anordnung (§51 Abs1 litd Finanzstrafgesetz). Und schließ- lich kann die Gemeinde, muss aber nicht, an Privatpersonen (Privathaus-
halte) eine solche Rechnung ausstel- len, zumal es gegenüber Privaten nur bei steuerpflichtiger Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück eine Verpflich- tung gibt.
Merkmale der mehrwertsteuergerechten Rechnung Rechnungen müssen, soweit das UStG keine Vereinfachungen bestimmt, die folgenden Angaben enthalten:
˹ Den Namen und die Anschrift des
leistenden Unternehmers, sowie Namen und die Anschrift des Abnehmers (dabei ist jede Bezeich- nung ausreichend, die eine eindeu- tige Feststellung von Namen und Anschrift ermöglicht);
˹ bei Rechnungen, deren Gesamtbe- trag € 10.000 übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer anzugeben;
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TIROL.KOMMUNAL JUNI 2019








































































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