Page 49 - Tirol Kommunal 03 2019
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˹ die Menge und die handelsübli- che Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
˹ den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeit- raum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt;
˹ das Entgelt und den anzuwenden- den Steuersatz (bei verschiedenen Steuersätzen sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen), im Falle einer Steuerbe- freiung einen Hinweis, dass für die- se Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
˹ den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag;
˹ das Ausstellungsdatum;
˹ eine fortlaufende Nummer, die zur
Identifizierung der Rechnung ein-
malig vergeben wird;
˹ die dem Unternehmer vom
Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer.
Als mehrwertsteuergerechte Rech- nung gilt übrigens jede Urkunde,
mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet; es ist gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Von den so ausgestellten Rechnungen sind eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzu- bewahren; das gilt auch für Belege, auf die in einer Rechnung hingewie- sen wird!
Die Kleinbetragsrechnung
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400 nicht übersteigt (also Bruttobe-
trag inkl. MwSt), genügen neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben: ˹ Der Name und die Anschrift des
leistenden Unternehmers;
˹ die Menge und die handelsübliche
Bezeichnung der gelieferten Gegen- stände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
˹ der Tag der Lieferung oder sons- tigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;
˹ das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und
˹ der Steuersatz.
Kein Vorsteuerabzug ohne Rechnung – mit Ausnahmen
Die Gemeinde kann grundsätzlich im Unternehmensbereich nur jene Vorsteu- erbeträge abziehen, die vom leistenden Unternehmen in einer mehrwertsteuer- gerechten Rechnung als Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Für die Vornahme des Vorsteuerabzuges auf Grund eines Leistungsbezuges bzw. auch bei geleisteten Anzahlungen ist
es also notwendig, dass die erhalte- ne Rechnung genau den gesetzlichen Anforderungen des UStG entspricht.
Von diesem Grundsatz gibt es aber einige Ausnahmen. In folgenden Fäl- len gibt es einen „rechnungslosen“ Vorsteuerabzug:
˹ Bei in Österreich durchgeführten, ausschließlich durch den Unter- nehmensbereich veranlassten Reisen besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Die Gemeinde kann aus den einkommensteuer- rechtlich pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern anteilige Vor- steuerbeträge herausrechnen.
˹ Bei Importen aus einem Drittland fällt Einfuhrumsatzsteuer an. Die
bloße Entrichtung der EUSt oder die Belastungsbuchung auf dem Abga- benkonto berechtigt bei unterneh- merischem Bezug zum Vorsteuer- abzug.
˹ Bei Warenbezug aus einem ande- ren EU-Mitgliedstaat kommt es im Unternehmensbereich zum inner- gemeinschaftlichen Erwerb und zur Erwerbsteuer für die Gemeinde.
An sich muss der EU-Lieferant eine Nettorechnung ohne MwSt ausstel- len und darin beide Umsatzsteuer- Identifikationsnummern sowie den Hinweis auf seine innergemein- schaftliche Lieferung angeben. Mit und ohne eine solche Rechnung kann die Gemeinde die Erwerbsteu- er als Vorsteuer geltend machen.
˹ Ähnliches gilt bei grenzüberschrei- tenden Dienstleistungen oder Werklieferungen an den Unterneh- mensbereich der Gemeinde. Statt der Erwerbsteuer kommt es hier zum Übergang der Steuerschuld vom leistenden ausländischen Unternehmer an die Gemeinde; unabhängig von einer Rechnung kann die Gemeinde diese überge- gangene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (das gilt allgemein beim Übergang der Steuerschuld, also auch bei inländischen Vorgän- gen wie z. B. bei Bauleistungen).
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PROF. MAG. DR. HELMUT SCHUCHTER Steuerberater
Burgenlandstraße 39, 6020 Innsbruck Tel. +43 676 615 6965 steuerberater@schuchter.at www.stauder-schuchter-kempf.at
  AUS DER PRAXIS































































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