Page 54 - Tirol Kommunal 03 2019
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  TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES AUS DER GESCHÄFTSSTELLE VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFTEN – VORGANGSWEISE IM ZUSAMMENHANG MIT DER „STICHTAGSREGELUNG“
Mit der Novelle 2017 (LGBl Nr. 86/2017) hat der Tiroler Landtag §86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 – TFLG 1996 ergänzt. Mit dieser Regelung des §86d TFLG 1996 wird die vermögensrechtliche Auseinander- setzung für die Vergangenheit zwischen den Gemeinde- gutsagrargemeinschaften, den Gemeinden und den Nutzungsberechtigten abschließend geregelt. Allfällige Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde sind im Verfahren nach §37 Abs.7 TFLG 1996 durch einen Antrag bei der Agrarbehörde geltend zu machen. In diesem Zusammenhang hat der Gemeinderat kein Wahlrecht bzw. keinen Ermessensspielraum, sondern ergibt sich die ent- sprechende Verpflichtung zur Antragstellung bereits aus der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis spätestens 31.8.2019 schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen. Für weitere Informationen zu diesem Thema darf auf den Newsletter Agrar 01/2019 verwiesen werden: https://www.gemeinde- verband-tirol.at/uploads/Newsletter_Agrar01_2019.pdf
REUSE-PROJEKT: „TIROLER SCHULTASCHEN-, SCHULRUCKSÄCKE- UND SCHULSACHEN- SAMMLUNG“
Der Umwelt Verein Tirol organisiert und koordiniert als Mitglied des ReUse-Netzwerks Tirol federführend das Projekt „Tiroler Schultaschen-, Schulrucksäcke- und Schulsachen-Sammlung“. Ziel ist die Ausschleusung von gebrauchten Schultaschen aus dem Abfallstrom und die Sammlung von Schulutensilien.
Die gesammelten Schultaschen und Schulrucksäcke werden im Flüchtlingsheim Reichenau, Innsbruck, von AsylwerberInnen kontrolliert, gereinigt und mit Schul- materialien befüllt. Die Verteilung der befüllten Schul- taschen und Schulrucksäcke erfolgt von den Tiroler Sozialen Diensten GmbH in Zusammenarbeit mit der Caritas Tirol und der Diakonie Tirol. Rechtzeitig im Herbst vor Schulbeginn werden die Schultaschen und Schulruck- säcke an bedürftige Tiroler Familien übergeben. Überzäh- lige Schultaschen werden von der Caritas an bedürftige
Familien außerhalb Tirols übergeben. Für weitere Informa- tionen zu diesem ReUse-Projekt Tiroler Schultaschensamm- lung darf auf die Homepage http://www.umwelt-tirol.at/ projekte/reuse-projekt-tiroler-schultaschensammlung/ ver- wiesen werden.
NEBENBESCHÄFTIGUNG VON GEMEINDE(-VERBANDS)BEDIENSTETEN
Aus aktuellem Anlass dürfen die einschlägigen Bestimmun- gen betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Erinnerung gerufen werden. Dabei ist zunächst zu beach- ten, dass als „Nebenbeschäftigung“ jede Beschäftigung in Betracht zu ziehen ist, die außerhalb des Dienstverhältnis- ses ausgeübt wird. Darunter fallen alle unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten genauso wie die Ausübung bezahlter oder ehrenamtlicher Funktionen in Gesellschaften oder Vereinen. Für Gemeinde(-verbands)- vertragsbedienstete finden sich die Regelungen im §17
des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 – G-VBG 2012.
Für Gemeinde(-verbands)beamte sind die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Bestimmungen in den §§23 und 23a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 – GBG normiert.
In Umsetzung der bezeichneten gesetzlichen Vorgaben ist insbesondere auf die bestehende Meldepflicht hinzuwei- sen bzw. sind (allenfalls) betroffene Bedienstete diesbezüg- lich entsprechend anzuleiten. Im Falle der Meldung einer Nebenbeschäftigung wird es in weiterer Folge Aufgabe des Bürgermeisters in seiner Eigenschaft als Dienstgeberver- treter sein, eine Beurteilung nach den oben angeführten „Ausschlussgründen“ vorzunehmen. In diesem Zusam- menhang wäre jedenfalls eine gemeldete Nebenbeschäfti- gung bereits dann unzulässig, wenn beispielsweise in der Bevölkerung der Eindruck entstehen könnte, dass aufgrund dieser Tätigkeit eine völlig unbefangene Wahrnehmung der dienstlichen Belange nicht mehr gewährleistet ist.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es sich demgegenüber bei einer sog. „Nebentätigkeit“ eines Bediensteten um weitere Tätigkeiten für die Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband ohne unmittelbaren Zusam-
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TIROL.KOMMUNAL JUNI 2019



















































































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