Page 44 - Tirol Kommunal 04 2019
P. 44

  TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES AUS DER GESCHÄFTSSTELLE VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
RICHTLINIEN DER LANDESREGIERUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN ZUM PERSONAL- AUFWAND FÜR DIE GEMEINDEWALDAUFSEHER
Unter Hinweis auf die Ausführungen im Merkblatt für die Gemeinden Tirols, Ausgabe Mai 2019, wird informiert, dass Ansuchen auf die Zuerkennung einer Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zum Personalaufwand für die Gemeindewaldaufseher, bei sonstigem Anspruchsverlust bis spätestens 31. August eines jeden Jahres, bei der Landesregierung, Abteilung Gemeinden, elektronisch im Weg der Gemeindeanwen­ dung einzubringen sind.
GESCHENKANNAHME DURCH GEMEINDE(-VERBANDS)BEDIENSTETE
Nachstehend dürfen die einschlägigen Bestimmungen bezüglich „Geschenkannahme“ durch Gemeinde(­ver­ bands)vertragsbedienstete in Erinnerung gerufen werden. Die Regelungen für die in Rede stehende Bediensteten­ gruppe finden sich im § 13 des Gemeinde­Vertragsbediens­ tetengesetzes 2012 – G­VBG 2012. Die Bestimmungen lauten wie folgt:
„(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusam­ menhang damit für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist die Annahme von
a) ortsüblichen oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von geringem Wert und
b) Gegenständen, die dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich­rechtlichen Körperschaften oder Tra­ ditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden (Ehrengeschenke).
(3) Der Vertragsbedienstete hat den Dienstgeber von der
Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kennt­ nis zu setzen. Ehrengeschenke von geringem oder ledig­ lich symbolischem Wert können dem Vertragsbediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Gemeindevermögen zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.“
Für Gemeinde(­verbands)beamte finden sich die ein­ schlägigen Bestimmungen im §22 des Gemeindebeamten­ gesetzes 1970 – GBG.
In Umsetzung der angeführten Vorgaben ist festzuhal­
ten, dass unter „Geschenke und andere Vorteile“ nicht
nur Sachgeschenke oder Trinkgelder, sondern auch Gut­ scheine, Urlaubsreisen, Einladungen zu Veranstaltungen und Essen zu verstehen sind. Aber auch erhebliche, über das übliche Maß hinausgehende Rabatte, das Angebot von Dienstleistungen, Jobangebote oder auch schon die Unter­ stützung bei Bewerbungsansuchen können, genau so wie die kostenlose Überlassung von Fahrzeugen oder Unter­ künften, unangemessene Vorteile darstellen. Dabei kommt es nicht unbedingt auf den in Geld ausgedrückten Wert des Geschenks an.
In Beachtung der oben angeführten Regelungen ist des­ halb die Geschenkannahme durch Gemeinde(­verbands) bedienstete unter Verweis auf die Dienstpflichten entschie­ den abzulehnen. Im „Zweifelsfall“ sind Dienstvorgesetzte bzw. der Bürgermeister als Dienstgebervertreter beizuzie­ hen, um die weitere Vorgangsweise abzuklären. Auch sog. „Ehrengeschenke“ dürfen ausschließlich im Namen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes als Dienstgeber entgegengenommen werden und sind dem Dienstgeber zu übergeben.
Sponsoring:
Unter Sponsoring versteht man einen Austausch von Leistung und Gegenleistung. „Umgelegt“ auf die öffentli­ che Verwaltung würde das bedeuten, dass aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung Geld­ und Sachmittel bereitge­ stellt würden und im Gegenzug der Sponsor einen Anse­
  -44-
TIROL.KOMMUNAL AUGUST 2019














































































   42   43   44   45   46