Page 46 - Tirol Kommunal 04 2019
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  fen als Vertragsbedienstete nur Personen aufgenommen werden, die österreichische Staatsbürger oder Staatsan­ gehörige eines Landes sind, dessen Angehörigen Öster­ reich aufgrund eines Rechtsaktes oder Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Union dieselben Rechte für
den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (das sind im Wesentlichen EU­Staatsange­ hörige). Lediglich bei Verwendungen, die die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betreffen, ist die österreichische Staatsbürger­ schaft – jedoch wiederum mit Ausnahmen – Aufnahmevor­ aussetzung. Der „Ausnahmetatbestand“ kommt dann zum Tragen, wenn geeignete Bewerber oder Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft im jeweiligen Anlass­ fall nicht zur Verfügung stehen (siehe dazu §15 Abs.1 des Gemeinde­Vertragsbedienstetengesetzes 2012 – G­VBG 2012). Es wird gebeten, die beschriebenen gesetzlichen Vorgaben speziell bei Stellenausschreibungen zu beachten.
HINWEIS – PRAXISKOMMENTAR ZUM TIROLER VERANSTALTUNGSRECHT
Kürzlich ist im Verlag Österreich der Praxiskommentar „Tiroler Veranstaltungsrecht“ erschienen. In diesem um­ fassenden Werk bearbeiten die Rechtsanwälte Augustin/ Wallnöfer/Pöschl/Hofstätter sämtliche Themen des Tiro­ ler Veranstaltungsrechtes. Schwerpunkte sind das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, gewerberechtliche Vorausset­ zungen der Veranstaltungsausübung, veranstaltungsrele­ vante Verwaltungsnormen außerhalb des Veranstaltungs­ und Gewerberechts, Unternehmensrecht für Veranstalter, Gesellschaftsrecht für Veranstalter, Urheberrecht für Ver­ anstalter sowie Haftung und Haftungsminimierung bei der Durchführung von Veranstaltungen. Der Kommentar kann über den Verlag Österreich bezogen werden.
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TIROL.KOMMUNAL AUGUST 2019
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