Page 46 - Tirol Kommunal 04 2019
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fen als Vertragsbedienstete nur Personen aufgenommen werden, die österreichische Staatsbürger oder Staatsan gehörige eines Landes sind, dessen Angehörigen Öster reich aufgrund eines Rechtsaktes oder Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Union dieselben Rechte für
den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (das sind im Wesentlichen EUStaatsange hörige). Lediglich bei Verwendungen, die die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betreffen, ist die österreichische Staatsbürger schaft – jedoch wiederum mit Ausnahmen – Aufnahmevor aussetzung. Der „Ausnahmetatbestand“ kommt dann zum Tragen, wenn geeignete Bewerber oder Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft im jeweiligen Anlass fall nicht zur Verfügung stehen (siehe dazu §15 Abs.1 des GemeindeVertragsbedienstetengesetzes 2012 – GVBG 2012). Es wird gebeten, die beschriebenen gesetzlichen Vorgaben speziell bei Stellenausschreibungen zu beachten.
HINWEIS – PRAXISKOMMENTAR ZUM TIROLER VERANSTALTUNGSRECHT
Kürzlich ist im Verlag Österreich der Praxiskommentar „Tiroler Veranstaltungsrecht“ erschienen. In diesem um fassenden Werk bearbeiten die Rechtsanwälte Augustin/ Wallnöfer/Pöschl/Hofstätter sämtliche Themen des Tiro ler Veranstaltungsrechtes. Schwerpunkte sind das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, gewerberechtliche Vorausset zungen der Veranstaltungsausübung, veranstaltungsrele vante Verwaltungsnormen außerhalb des Veranstaltungs und Gewerberechts, Unternehmensrecht für Veranstalter, Gesellschaftsrecht für Veranstalter, Urheberrecht für Ver anstalter sowie Haftung und Haftungsminimierung bei der Durchführung von Veranstaltungen. Der Kommentar kann über den Verlag Österreich bezogen werden.
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TIROL.KOMMUNAL AUGUST 2019
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