Page 6 - Tirol Kommunal 04 2019
P. 6

 SICHERHEIT IST DAS OBERSTE GEBOT
BEIM SPIELPLATZBAU IST
EINE FACHGERECHTE BERATUNG ABSOLUT UNERLÄSSLICH
 Wenn es um den Bau von Spielplätzen geht, ist der Tiroler
 Landesarbeitsinspektor Ing. Ludwig Tanzer einer der gefragtesten
 Ansprechpartner. Einfach ein paar Gerätschaften zum Spielen
 in die Landschaft zu stellen, ist nämlich längst nicht ausreichend.
 Ganz im Gegenteil gilt es, viele Faktoren zu beachten.
 VON PETER LEITNER
Tirolweit gibt es zahlreiche Spielplatzprojekte, die bereits realisiert wurden oder erst
umgesetzt werden sollen. Tanzer: „Es kommen dazu immer wieder zahlrei­ che Anfragen, was auch gut ist. Denn die Gemeinden sind oft nicht ausrei­ chend darüber informiert, was bei der Errichtung von öffentlichen Spielplät­ zen zu berücksichtigen ist.“
Erreichbarkeit ist ein
wesentlicher Aspekt
Der Landesarbeitsinspektor weist in diesem Zusammenhang vor allem auch auf den Sicherheitsaspekt hin: „Beim Bau sind statische Dinge zu beachten. Auch die Frage der Erreich­ barkeit stellt sich. Denn bei einem möglichen Unfall muss natürlich ein Notfall­Einsatzteam möglichst schnell vor Ort sein. Grundsätzlich müssen
im Vorfeld eines Spielplatzbaus auch die Fragen nach dem geeigne­ ten Grundstück, den gewünschten Dimensionen und auch dem Unter­ grund abgeklärt werden.“
Abnahmeprotokolle sind nötig
Jene Firmen, die berechtigt sind, Spielplätze zu bauen, müssen in Tirol eine entsprechende Zertifizierung vor­ weisen. Und für jede einzelne Gerät­ schaft ist es nötig, ein Abnahmeproto­ koll hinsichtlich Funktionstauglichkeit vorzulegen.
Wartung durch Fachfirmen
Ein ganz wesentlicher Aspekt bei öffentlichen Spielplätzen ist die War­ tung. Tanzer: „Es empfiehlt sich dies­ bezüglich dringend, dass die jeweilige Gemeinde mit einer Fachfirma einen an den Index angepassten Wartungs­
vertrag abschließt. Leider wird dar­ auf oftmals vergessen. Ich warne an dieser Stelle auch dringend davor, dass eine vermeintliche Wartung von Gemeindebediensteten übernommen wird. Sie verfügen nicht über die ent­ sprechenden Qualifikationen dafür. Und sollte es dann einmal zu einem Unfall kommen, wird es mit der Haf­ tungsfrage natürlich happig. Was die Gemeinde jederzeit machen kann, ist einen Bediensteten als Hilfskraft bei der Wartung abzustellen.“
Fälle, dass die Spielplatzwartung sozusagen auf dem kurzen Amtsweg von Gemeindebediensteten gemacht wurde, hat es laut Tanzer schon gege­ ben. Fakt ist aber, dass diese Vor­ gangsweise keinesfalls rechtskonform ist und sich die Kommune damit auf äußerst wackeliges Terrain begibt.
-6-
TIROL.KOMMUNAL AUGUST 2019












































































   4   5   6   7   8