Page 32 - Tirol Kommunal
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 AUCH GEMEINDEN UND PLANUNGSVERBÄNDE UNTERLIEGEN EINER ANZEIGENPFLICHT
BREITBANDAUSBAU BEEINFLUSST
DIE TIROLER BAUORDNUNG
 Die Richtlinie über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des
 Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische
 Kommunikation der Europäischen Union (EU) aus 2014 hat im
 Jahr 2015 eine Anpassung des Telekommunikationsgesetzes 2003
 (TKG 2003) erforderlich gemacht.
 Umzusetzen waren zur Förde­ rung des Breitbandausbaus aber auch gebäudeseitige
Vorkehrungen. Baurechtliche Rege­ lungen fallen in die Gesetzgebung der Länder, daher war eine entsprechen­ de Änderung der Tiroler Bauordnung (TBO) 2011 (nunmehr TBO 2018)
und der Technischen Bauvorschriften (TBV 2016) notwendig.
Anzuwenden sind die Regelungen auf Neubauten und Gebäude, bei denen umfangreiche Renovierungen vorgenommen werden, die bei den Baubehörden seit 01.01.2017 einge­ reicht werden.
In die TBO 2018 sind zusätzliche bautechnische Erfordernisse eingefügt worden, über die TBV 2016 wurde die Möglichkeit von Ausnahmen geschaf­ fen. Die TBV 2016 enthalten zudem nähere Regelungen über die zu errich­ tende Infrastruktur. Daneben wurden
in beiden Gesetzen die dazugehörigen Begriffsdefinitionen aufgenommen.
Nach § 37 Abs 1 TBV 2016 sind Neubauten und Gebäude, bei denen umfangreiche Renovierungen vorge­ nommen werden, mit hochgeschwin­ digkeitsfähigen, gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten. Zusätzlich ist nach §37 Abs2 TBV 2016 bei Neubauten und umfangrei­ chen Renovierungen von Wohnanla­ gen ein Zugangspunkt zu errichten.
Anzeigepflicht bei Regulierungsbehörde
Nach § 15 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) besteht bei der beabsichtigten Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder ­dienstes sowie dessen Änderun­ gen und dessen Einstellung eine Ver­ pflichtung zur Anzeige bei der Regu­
lierungsbehörde (RTR). Diese Anzeige ist jeweils vor der Betriebsaufnahme, der Änderung oder der Einstellung durchzuführen.
Die RTR stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. Besteht für
die Regulierungsbehörde Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikations­ netzes oder ­dienstes vorliegt, teilt sie dies binnen einer Woche dem Anzei­ ger mit und führt weitere Ermittlun­ gen durch.
Die Regulierungsbehörde veröffent­ licht die ausgestellten Bestätigungen und erlassene Bescheide. Es erfolgt auch eine Meldung an die WKO als Interessensvertretung der Netzbetrei­ ber. Gemeinden oder Planungsver­ bände, die eine passive Breitband­ infrastruktur (Glasfasernetz) errichten
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TIROL.KOMMUNAL OKTOBER 2019












































































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