Page 49 - Tirol Kommunal
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 schaftlichen Vermögens) zu berücksichtigen sind. Dass
es sich dabei um landwirtschaftliches Vermögen iSd § 30 Abs.1 BewG handelt, ergibt sich aus Abs.2 Z1, weil zwar Geldforderungen nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes gelten, jedoch „mit Ausnahme der im Zusam­ menhang mit der Bewirtschaftung zur Auszahlung gelang­ ten öffentlichen Gelder“. Somit liegt eine Ausnahme von der Ausnahme vor, weshalb Forderungen auf öffentliche Gelder gem. § 35 BewG wiederum zum landwirtschaft­ lichen Vermögen zählen. Deshalb sind die öffentlichen Gelder bei der Bewertung der landwirtschaftlichen Betrie­ be dazuzurechnen.
§31 Abs.5 BewG definiert die öffentlichen Gelder als eine eigene weitere wirtschaftliche Einheit, wenn der Bewirtschafter über keine Eigenflächen verfügt. Im zwei­ ten Satz wird darüber hinaus festgehalten, dass es sich dabei um einen „landwirtschaftlichen Betrieb“ (iSd § 30 Abs.1 BewG) handelt.
Gemäß §1 Abs.1 Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955 ist der inländische Grundbesitz Steuergegenstand der Grundsteuer und listet in Z 1 das land­ und forstwirt­ schaftliche Vermögen auf. Mit der Anführung in Klammer „§§ 29 bis 50 BewG“ wird klargestellt, was zum land­(und forstwirtschaftlichen) Vermögen zählt. Damit sind auch alle oben angeführten Bestimmungen (§§30,31,35BewG) umfasst, die die öffentlichen Gelder betreffen. Dadurch sind auch landwirtschaftliche Vermögen von Bewirtschaf­ tern ohne Eigenflächen grundsteuerpflichtig.
§1 Abs.2 legt die Steuergegenstände fest. In Z1 werden land­ und forstwirtschaftliche Betriebe als Steuergegen­ stände aufgelistet. Zufolge Abs. 1 gehören auch landwirt­ schaftliche Betriebe gemäß §31 Abs.5 BewG eindeutig zu den Steuergegenständen des Grundsteuergesetzes. Dass §1 Abs.2 Z1 im Klammerausdruck die Bestimmung des §31 nicht ausdrücklich erwähnt, schadet daher nicht, zumal
es bei der Erlassung des GrStG die Regelung betreffend öffentliche Gelder im BewG noch nicht gab, diese also nicht ausdrücklich angeführt werden konnte.
Nach § 9 GrStG ist der (wirtschaftliche) Eigentümer Schuldner der Grundsteuer. Ein Pächter kommt als wirt­ schaftlicher Eigentümer von öffentlichen Geldern iSd § 35 BewG als Steuerschuldner der Grundsteuer in Betracht.
Der Schuldner der Grundsteuer ist auch der Schuldner
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   MAG. PETER STOCKHAUSER Geschäftsführer
Adamgasse 7a 6020 Innsbruck
Tel. 0512 587 130-13 Fax: 0512 587 130-14 p.stockhauser@gemeindeverband-tirol.at www.gemeindeverbandtirol.at
     MAG. CLEMENS PEER Geschäftsführer-Stv.
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