TKOM_Produktionsvorlage_06_2018_web - page 45

TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES
AUS DER GESCHÄFTSSTELLE
VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
PÄDAGOGISCHE FACHKRÄFTE UND ASSISTENZ­
KRÄFTE IN KINDERBETREUUNGSEINRICH­
TUNGEN – TÄTIGKEITEN ZU BEGINN UND ENDE
DER HAUPTFERIEN
Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass
Pädagogische Fachkräfte mit Anspruch auf Ferien (Ent-
lohnungsgruppe ki 2) bei Bestehen eines dienstlichen
Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis
zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwe-
senheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungs-
einrichtung verpflichtet sind (§ 104 Abs. 3 G-VBG 2012).
Für diese Tätigkeit gebührt kein Zeitausgleich bzw. keine
Grundvergütung. Dies gilt gleichermaßen bei Assistenz-
kräften mit Anspruch auf Ferien (Entlohnungsschema Ak).
Da es sich bei den Stunden nach § 104 Abs. 3 G-VBG 2012
weder um Mehrleistungs- noch um Überstunden handelt,
sind die Regelungen des § 104 Abs. 4 GVBG 2012 nicht
anzuwenden. Nur wenn es bei Bestehen eines dienstlichen
Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergarten-
jahres zu einer Heranziehung nach Abs. 4 – für die Kinder-
betreuung, im Rahmen der Öffnungszeiten außerhalb des
Kindergartenjahres – kommt (die klassischerweise über
Abs. 3 hinausgeht), gebührt hierfür Zeitausgleich bzw. die
entsprechende Vergütung. Der Ausgleich ist im Abs. 4 im
Gegensatz zu Abs. 3 auch explizit geregelt, woraus sich
ebenfalls eine unterschiedliche Behandlung der Zeiträume
ergibt.
BEDARFSERHEBUNG NACH § 9 TKKG –
KOSTENBEITRAG
In Ergänzung zum Schreiben der Abteilung Bildung vom
03.10. 2018, Zl. IVa-8864/97-2018, wird darauf hingewiesen,
dass vonseiten des Landes aufgrund der Richtlinie der Lan-
desregierung vom 10.07. 2018, den Gemeinden ein finan-
zieller Beitrag für den im Zuge der Bedarfserhebung nach
§9 TKKG entstehenden Verwaltungsaufwand gewährt wird.
Über nähere Details zu den Leistungsvoraussetzungen, der
Höhe des Beitrages und zur Auszahlung des Beitrages wird
die Abteilung Bildung zeitnah informieren.
AUSSCHREIBUNGEN VON PLANSTELLEN UND
FUNKTIONEN – BEKANNTGABE DES MONAT­
LICHEN MINDESTGEHALTS BZW. MINDESTENT­
GELTS
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass nach
§ 2 Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 (G-GlBG
2005) iVm § 7 Abs. 2 Landes-Gleichbehandlungsgesetz
2005 (L-GlBG 2005) in Ausschreibungen von Planstellen
und Funktionen das für die ausgeschriebene Planstelle
oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche
Mindestgehalt bzw. Mindestentgelt bekannt zu geben ist.
Weiters ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, dass
sich das Mindestgehalt bzw. Mindestentgelt aufgrund der
gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls durch anrechen­
bare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderhei-
ten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entloh-
nungsbestandteile erhöht.
EU-TRINKWASSERRICHTLINIE BESCHLOSSEN:
KEINE ZUSATZKONTROLLEN FÜR KLEINE
WASSERVERSORGER
Nach dem Wunsch des Europaparlaments soll Trink-
wasser in der EU künftig strenger auf Schadstoffe
überwacht werden. Die Abgeordneten stimmten kürzlich
einem entsprechenden Entwurf zur Trinkwasserrichtlinie
zu. Ein in Österreich heftig kritisierter Punkt ist indes
vom Tisch: Auf kleine Wasserversorger kommen keine
zusätzlichen Kontrollen zu. Für kleine Wasserversorger
reicht eine Qualitätskontrolle im Jahr aus, was auch
der bisherigen österreichischen Regelung und Praxis
entspricht.
UNZULÄSSIGE ZINSANPASSUNG: SIND AUCH DIE
GEMEINDEN BETROFFEN?
Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichts­
hofes (OGH) im Zusammenhang mit Konsumentenkrediten
sprach sich Ende Juni das Handelsgericht Wien betreffend
einen Kreditvertrag zur gewerblichen Immobilienfinanzie-
rung auch im Fall eines Unternehmens für eine Zweiseitig-45-
AKTUELLES
1...,35,36,37,38,39,40,41,42,43,44 46,47,48,49,50,51,52
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