Page 32 - Tirol Kommunal 06 2019
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 DIVERSE MODELLE WERDEN FÜR PREISTREIBEREI VERANTWORTLICH GEMACHT
FREIZEITWOHNSITZE,
AIRBNB UND CO:
WAS DIE GEMEINDE TUN KANN
 Wohnraum ist in Tirol teuer. Das Thema „Leistbares Wohnen“ ist
 dementsprechend eines der brennendsten im Land. Gesucht
 wird nach effektiven gesetzlichen Regelungen, um dieser
 Problematik entschieden entgegentreten zu können.
 VON MMAG. DR. EDUARD WALLNÖER & MAG. SIMON PÖSCHL
Leistbares Wohnen ist wohl eines der brennendsten, auch kommunalpolitischen Themen
dieser Tage. Nicht selten wird diese Problematik in einem Atemzug mit (illegalen) Freizeitwohnsitznutzun- gen in diversen Ausprägungen (z.B. auch im Zusammenhang mit Inves- torenmodellen oder airbnb) genannt, die als Preistreiber für die derzeit explodierenden Immobilienpreise mitverantwortlich gemacht werden. Dennoch hört man oft, dass es end- lich effektive gesetzliche Regelungen bräuchte, um diesen Problemen wir- kungsvoll entgegentreten zu können. Doch stimmt das? Dieser Artikel soll einige Anregungen hinsichtlich der (erstaunlich zahlreichen) Möglichkei- ten geben, die gesetzlich jetzt schon vorhanden sind, um illegale Frei- zeitwohnsitznutzungen effektiv zu bekämpfen.
Was ist ein (unzulässiger) „Freizeitwohnsitz“?
Eingangs muss für weitere Dis- kussionen über das Thema „Frei- zeitwohnsitz“ der gemäß TROG sehr weit gefasste gesetzliche Tatbestand klargestellt werden: Demnach sind nämlich Freizeitwohnsitze „Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden [Anm.: somit theoretisch auch einzelne Zimmer], die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbezie- hungen verbundenen Wohnbedürf- nisses dienen, sondern zum Aufent- halt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken ver- wendet werden“.
Bei dieser weiten Definition für Freizeitwohnsitze („FWS“) gibt es natürlich Ausnahmen, etwa für Gast-
gewerbebetriebe, Kurheime, Privat- zimmervermietung und Ferienwoh- nungen. Letztere sind jedoch etwa
in Neubauten ab 1996 nur zulässig, wenn der Vermieter im selben Gebäu- de seinen Hauptwohnsitz hat, was ebenso für die Privatzimmervermie- tung gilt. Wer also zB eine Neubau- wohnung in einem Gebäude, in dem er nicht selbst wohnt, per airbnb vermietet, schafft damit zweifelsfrei einen unzulässigen FWS.
Der allgemeinen Diskussion in diesem Zusammenhang unterliegen auch die sogenannten „Investoren- modelle“: Damit bezeichnet man in Form von Wohneigentum aufgeteilte Gebäude, deren Apartments an meist mehrere Investoren verkauft werden und nachfolgend (überwiegend von dritten Betreibern) als Gastgewer- bebetrieb geführt werden; solche
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TIROL.KOMMUNAL DEZEMBER 2019
















































































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