Page 33 - Tirol Kommunal 06 2019
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 Apartments müssen konkret einer Buchung durch dritte Gäste offen stehen, wenn sie unter die Ausnah- me für Gastgewerbebetriebe fallen sollen. Da sich diese Konstruktionen in der Vergangenheit immer wieder als missbrauchsgeeignet erwiesen haben, hat der Gesetzgeber mit den letzten TROG-Novellen die anwend- baren Mindestkriterien immer wei- ter verschärft, indem etwa Gemein- schaftsräume, gastgewerbetypische Dienstleistungen wie regelmäßige Reinigung und Bettwäschewechsel sowie die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson hierfür zwin- gend erforderlich sind.
Was allerdings oft übersehen wird, ist, dass der Gesetzgeber auch Gegen- ausnahmen zum Gastgewerbebetrieb statuiert hat, nämlich wenn (wie
im klassischen Investorenmodell) Wohnungseigentum besteht, und die Räumlichkeiten vom Eigentümer oder seiner Familie (zumindest zu nicht drittvergleichsfesten Konditionen)
selbst genutzt werden, oder für den Eigentümer Verfügungsrechte beste- hen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsver- träge hinausgehen. Solche Konstruk- tionen sind unzulässig.
Tatsache ist somit, dass zwar zulässige Gastgewerbekonstruktionen in oben genannten Bereichen beste- hen können, in der Praxis jedoch evidenter Maßen auch immer wie- der (quasi-)touristische Nutzungen betrieben werden, die Wohnraum einer unzulässigen Freizeitwohnsitz- nutzung zuführen und damit gleich- zeitig dem regulären Markt entziehen. Parallel resultiert daraus auf Grund höherer Renditenerwartungen gegen- über einer klassischen Vermietung, dass im Rahmen von Anlagewohnun- gen die Grundstücks- und Wohnungs- preise weiter unnatürlich angefeuert werden.
Welche Gesetze sind für Freizeitwohnsitze einschlägig?
Neben dem TROG finden sich ein-
schlägige Regeln für FWS in zahl- reichen anderen Gesetzen, etwa in der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO), dem Meldegesetz oder im Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, das schon bisher (gerade von airbnb-Ver- mietern) gerne übersehen, jedoch im Jahr 2019 ua hinsichtlich der Anzei- ge-, Melde- und Registrierungspflich- ten nochmals nachgeschärft wurde. Zusätzlich wird mit 1. Jänner kkom- menden Jahres das Tiroler Freizeit- wohnsitzabgabegesetz (TFWAG) in Kraft treten, das neue freizeitwohn- sitzbezogene Abgaben und erweiterte Datenverarbeitungsberechtigungen für die Gemeinden statuiert, die den greifbaren „Strauß“ an verfügbaren Informationen weiter aufweiten wer- den.
Den Gemeinden kommen in all die- sen Gesetzen erhebliche Ermittlung- und Mitwirkungsrechte bis hin zu klassischen Sanktionierungsrechten zu, sodass diese aktiv tätig werden können.
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Es braucht klare gesetztlich Regelungen, um das Woh- nen im Land wieder leistbarer zu machen.
   AUS DER PRAXIS























































































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