Page 34 - Tirol Kommunal 06 2019
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 Dies gilt auch im Bereich von Ver- waltungsstrafverfahren. Zwar ist in den Materiengesetzen hinsichtlich der Verwaltungsstrafbestimmungen in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, jedoch kommt der Gemein- de als Anzeigerin und Übermittlerin relevanter Grundlageninformatio-
nen im Rahmen der durchgeführten Ermittlungsverfahren ein mitentschei- dender Faktor für die Erfolgsaussich- ten derartiger Strafverfahren zu.
Was kann die Gemeinde konkret gegen illegale Freizeitwohnsitze tun?
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gehört die Behandlung von Freizeitwohnsitzen zum sogenannten „eigenen Wir- kungsbereich“ der Gemeinden, sohin zum Kernbereich kommunaler Ver- antwortlichkeit. Politisch wird das gleichlautend auch für die Verfügbar- keit leistbarer Wohnmöglichkeiten gelten, sodass sich hieraus grundle- gend gleichlautende Interessenslagen ergeben.
Rechtlich sieht nun etwa die TBO schon präventiv relevante Durch- griffsmöglichkeiten für die Baube- hörde vor; so kann die Behörde etwa bei Verdacht, dass Freizeitwohnsitze geschaffen werden sollen, zusätzliche Nachweise und Angaben des Antrag- stellers verlangen.
Aber auch bei fertiggestellten Objekten kann die Baubehörde bei Verdacht auf illegale Freizeitwohn- sitznutzung – etwa bei Angeboten auf öffentlichen Buchungsplattfor- men - nach der TBO vorgehen, stellt eine derartige Nutzung baurechtlich doch eine (bewilligungspflichtige) Änderung des Verwendungszweckes dar. Wenn sich ein solcher Ver- dacht ergibt, hat die Baubehörde ua die Berechtigung zur Vernehmung
des Eigentümers, der Betretung des Gebäudes bis letztlich hin zur Unter- sagung der Benützung des Gebäudes.
Selbstredend fungiert die Gemeinde im Zusammenhang mit illegalen Frei- zeitwohnsitznutzungen – wie oben bereits angeführt - als zentrale Anzei- gerin im Zusammenhang mit dies- bezüglichen baurechtlichen Verwal- tungsstrafbestimmungen und verfügt auch über Parteistellung im Verwal- tungsstrafverfahren nach dem TROG unter Einschluss von Beschwerde- und sogar Revisionsrechten an das LVwG bis hin zum VwGH.
Nach dem Meldegesetz kann der Bürgermeister als Meldebehörde zudem etwa eine Wohnsitzerklärung verlangen, wenn ein Verdacht besteht, dass eine (Haupt-)Wohnsitzmeldung falsch ist. Er kann weiters vom Verfü- gungsberechtigten Auskunft darüber verlangen, wem dieser in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder gerade gewährt.
Nach dem Aufenthaltsabgabegesetz muss letztlich jeder Unterkunftgeber unverzüglich dem Tourismusverband seine Gäste melden (das gilt übrigens auch für Private) und die Aufenthalts- abgabe abführen; vergleichbares gilt im Zusammenhang mit dem Grund- stückseigentümer hinkünftig gemäß TFWAG gegenüber der Gemeinde. Nach dem Aufenthaltsabgabegesetz gibt es zudem eine Bestimmung, wonach der jeweilige Tourismusver- band der Gemeinde Zugriff auf sein Register zu geben hat, „soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich erforderlich ist“, was mit guten Gründen wohl auch zur Ausforschung von illegalen Freizeitwohnsitzen gelten muss.
Zusammengefasst kann somit fest- gehalten werden, dass die Verfolgung illegaler Freizeitwohnsitznutzungen
letztlich die faktische Zusammenfüh- rung verschiedener, teilweise gänz- lich öffentlicher (zB Auftritte auf airbnb/Buchungsplattformen) Daten und Informationen erfordert. Abwei- chend zur oft vertretenen Meinung stehen den Gemeinden in der Folge ausreichende rechtliche Mittel zur Verfügung, um Rechtsverstöße zu verfolgen und auch wirkungsvoll zu sanktionieren, wie auch die jüngere Spruchpraxis des LVwG zu mehre- ren Anlassfällen konkret zeigt. Diese Möglichkeiten müssen aber natürlich aktiv ausgenutzt werden, auch wenn das oft mühsame und langwierige Verfahren nach sich zieht. Dass hier- durch mittel- bis langfristig in gewis- sen Gebieten ein spürbarer Effekt auf die Immobilienpreise und Wohnungs- verfügbarkeiten zu erzielen ist, steht unserer Ansicht nach außer Zweifel
– die Aktivierung der Verfolgungs- mechanismen ist aber letztlich eine politische Frage.
MMAG. DR. EDUARD WALLNÖFER
Rechtsanwalt
Fallmerayerstraße 8, 6020 Innsbruck Tel. +43 512 56 60 00 e.wallnoefer@ra-awz.at www.ra-awz.at
MAG. SIMON PÖSCHL
Rechtsanwalt
Fallmerayerstraße 8, 6020 Innsbruck Tel. +43 512 56 60 00 s.poeschl@ra-awz.at www.ra-awz.at
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