Page 44 - Tirol Kommunal 06 2019
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 KUNDMACHUNGEN AB 2020 RECHTSKONFORM AUCH DIGITAL VERFÜGBAR
ZETTELWIRTSCHAFT ADE –
DIGITALE AMTSTAFEL FÜR TIROL
 In der FLGT-Landesfachtagung 2017 zum Thema „Kritische Betrachtung der
 Tiroler Gemeindeordnung“ wurden - aus juristischer, finanztechnischer und
 praktischer Hinsicht - Änderungsvorschläge zur effizienten und effektiven
 Abwicklung unserer Gemeindeagenden erarbeitet.
 Eine wichtige Anregung betrifft die Kundmachungspflicht: Gemäß § 60 Abs. 1 TGO sind
Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichts- behördlichen Genehmigung bedür- fen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen vom Bür- germeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzu- machen.
Aus praktischen Überlegungen heraus wurde angeregt, den § 60 Abs. 1 dahingehend zu adaptieren, dass künftig auch die Möglichkeit der Ein- führung einer elektronischen (digi- talen) Amtstafel gesetzlich verankert ist. Denn oftmals ist an der Amtstafel nicht ausreichend Platz für kundzu- machende Schriftstücke vorhanden,
was zu rechtlichen Problemstellungen führen kann. Um also die Kundma- chung zu vereinfachen, Fehlerquellen zu vermeiden und den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird die Einrichtung der Amtstafel ab 01.01.2020 näher in der TGO geregelt.
Der neue § 60a sieht vor, dass beim Amtsgebäude des Gemeinde- amts eine Amtstafel einzurichten ist, die jedenfalls während der Amtsstun- den für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Gibt es mehre- re Amtsgebäude, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimm- ten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 AVG bekanntzumachen.
Künftig steht es somit jeder Gemeinde frei, ob sie ihre Kundma-
chungen weiterhin über eine physi- sche Amtstafel oder eine Amtstafel
in elektronischer Form abwickelt. Die alleinige Kundmachung von Schrift- stücken auf der Gemeinde-Homepage entspricht jedenfalls nicht den stren- gen Anforderungen des Gesetzestex- tes.
Mit der Einführung der elektro- nischen Amtstafel erfolgt auch eine Anpassung der Bestimmung über die Kundmachungsmodalitäten. Künf-
tig entfällt die zusätzliche Form der Kundmachung „in sonst ortsüblicher Weise“ sowie in den Ortschaften/ Ortsteilen. Diese Kundmachungsfor- men haben durch das Internet sowie den Ausbau des öffentlichen Nahver- kehrs ihre Bedeutung verloren und aufgrund ihrer regional unterschied- lichen Handhabung in der Vergangen- heit zu Abgrenzungsschwierigkeiten
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TIROL.KOMMUNAL DEZEMBER 2019
















































































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