Page 49 - Tirol Kommunal 06 2019
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90/14/0077). Sie stellen somit keinen selbständigen Vermögenswert im Sin- ne der VRV 2015 dar und sind nicht zu aktivieren (Aus steuerrechtlicher Sicht wären Jagdrechte zu aktivieren; Rz 519 EStR).
Jagdrechte brauchen demnach nicht separat für Zwecke der Eröff- nungsbilanz erfasst werden. Sie sind im Wert von Grund und Boden ent- halten und somit durch die Bewer- tung der zutreffenden Grundstücke bereits automatisch mitbewertet. Die Bewertungsmethode für die zutreffen- den Grundstücke braucht nicht ange- passt werden, da davon ausgegangen wird, dass der Wert des Jagdrechts den Bodenwert nicht wesentlich beeinflusst.
Fischereirecht konkret
Fischereirechte sind (zB § 3 Abs
2 Tiroler Fischereigesetz 2002 oder §
4 Abs 2 Vlbg Fischereigesetz) nicht zwingend mit dem Grund und Boden verbunden, sondern können vielmehr als selbständiges dingliches Recht im Grundbuch einverleibt werden (Aus steuerrechtlicher Sicht stellt das unbe- fristete Fischereirecht ist ein selbstän- diges nichtabnutzbares und veräußer- bares Wirtschaftsgut dar, siehe Rz 506, 5122 und 5125 EStR).
Analog zu den Jagdrechten wird fol- gende Vorgehensweise empfohlen:
˹ Sofern auch der dazugehörige
Grund und Boden im wirtschaft- lichen Eigentum liegt, gilt das Fischereirecht mit dem Grund und Boden als mitbewertet. Die Bewer- tungsmethode für das/die zutref- fende/n Grundstück/e braucht
nicht angepasst werden, da davon ausgegangen wird, dass der Wert des Rechts den Bodenwert nicht wesentlich beeinflusst.
˹ Wurde das Fischereirecht jedoch getrennt von Grund und Boden (entgeltlich oder unentgeltlich) erworben, dann stellt es eindeutig ein selbständiges Wirtschaftsgut dar und ist mit den Anschaffungs- kosten zu aktivieren. Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist der beizulegende Zeitwert heranzu- ziehen. Können Anschaffungskos- ten im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz nicht mehr defi- niert werden, oder ist der beizu- legende Zeitwert zu ermitteln, so kann die Ertragswertmethode zur Bewertung herangezogen werden. Dabei wird der jährliche Pacht- zins durch den Zinssatz gemäß § 19 Abs 5 VRV 2015 geteilt (Formel für eine ewige Rente).
Exkurs: Steuern und Gebühren
Wenn die Gemeinde selbst die Eigenjagd oder Fischerei betreibt, gehört das zwar nicht zum hoheit- lichen Bereich, sie hat damit aber umsatzsteuerlich in der Regel einen pauschalierten Betrieb gewerblicher Art (§ 22 Abs 7 UStG; für die Körper- schaftsteuer aber kein Betrieb gewerb- licher Art, weil die Land- und Forst- wirtschaft gem. § 2 Abs 1 KStG immer ausgenommen ist). Für die Körper- schaftsteuer das aber kein Betrieb gewerblicher Art, weil die Land- und Forstwirtschaft gem. § 2 Abs 1 KStG immer ausgenommen ist. Die Wildab- schüsse bzw. Fischereikarten gehören
damit als Einnahmen zum pauscha- lierten Betrieb und es sind weder Umsatzsteuer noch Körperschaftsteu- er an das Finanzamt abzuführen. Anders aber, wenn die Gemeinde die Jagd oder Fischerei verpachtet. Hier fällt zwar keine Körperschaftsteuer an, weil solche Vermögensverwal- tungen kein Betrieb gewerblicher Art sind, aber auf die Umsatzsteuer und Gebühr ist zu achten:
˹ Jagd: Die Pachtzahlung ist zwin- gend umsatzsteuerpflichtig (Sie- he auch Rz 889 und 2879b UStR) zum Normalsteuersatz (20%) und bei einem schriftlichen Pachtver- trag ist eine Schriftengebühr von 2% fällig (§ 33 TP 5 Abs 1 Z 2 GebG).
˹ Fischerei: Die Pachtzahlung ist zwingend umsatzsteuerpflichtig (Siehe auch Rz 889 und 2879a UStR) zum Normalsteuersatz (20%) und bei einem schriftlichen Pachtvertrag ist eine Schriftenge- bühr von 1% fällig (§ 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG).
Die Veräußerung ist nur beim Fischereirecht möglich, weil es ein rechtlich selbständiges, vom Eigen- tum am Grund und Boden losgelöstes und daneben in Erscheinung treten- des, frei verfügbares und damit geson- dert bewertbares und übertragbares Wirtschaftsgut im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist. Ein solches Fischereirecht stellt ein grundstücksgleiches Recht im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG dar und löst bei Veräußerung die Immobilien- ertragsteuer aus.
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  AKTUELLES
















































































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