Page 52 - Tirol Kommunal 06 2019
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  TIROLER GEMEINDEVERBAND
AKTUELLES AUS DER GESCHÄFTSSTELLE VON MAG. PETER STOCKHAUSER UND MAG. CLEMENS PEER
BEFANGENHEIT VON GEMEINDE(-VERBANDS) BEDIENSTETEN
Aus aktuellem Anlass wird auf die einschlägigen Bestim- mungen zur Befangenheit von Gemeinde(-verbands) bediensteten hingewiesen.
Im Bereich des hoheitlichen Handelns finden sich die einschlägigen Bestimmungen über die Befangenheit von Verwaltungsorganen im § 7 des Allgemeinen Verwaltungs- verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018.
Da jedoch Befangenheitssituationen nicht auf die sog. „Hoheitsverwaltung“ beschränkt bleiben, sondern auch im Rahmen der sog. „Privatwirtschaftsverwaltung“ auftre- ten können, ist es notwendig, entsprechende dienstrecht- liche Regelungen zu treffen. Die einschlägige Bestimmung für Gemeinde(-verbands)vertragsbedienstete ist im § 16 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 – G-VBG 2012 normiert. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„Der Vertragsbedienstete hat sich seiner dienstlichen Tätigkeit zu enthalten und seine Vertretung zu veran- lassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch ein befangener Vertragsbediensteter die unaufschiebbaren Tätigkeiten selbst vorzunehmen. Sonstige die Befangen- heit regelnde Vorschriften bleiben unberührt.“
In Umsetzung dieser Vorgaben gilt es eine objektive Bear- beitung sämtlicher Aufgabenfelder sicherzustellen. Nicht mehr Objektivität, sondern Befangenheit liegt vor, wenn an eine Aufgabe nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herangetreten werden kann oder auch nur ein derartiger Anschein erweckt werden könnte. In diesem Zusammenhang reicht es bereits aus, wenn auf Seiten des Bediensteten subjektive Zweifel gehegt werden, dass im Anlassfall nicht ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten vorgegangen werden könnte oder für Dritte aufgrund von äußeren Umständen ein solcher Ein- druck nicht auszuschließen ist.
In Beachtung dieser Vorgaben ist es insbesondere auch
im Zuge einer effizienten Aufgabenbewältigung und bei sog. „Arbeitsroutinen“ erforderlich, immer wachsam zu
sein, um rechtzeitig zu erkennen, ob und wann die Gefahr besteht, die objektive Wahrnehmung zu verlieren. Pflichtenkollisionen sind zu vermeiden. Es ist deshalb regelmäßig zu prüfen, ob es zu einer Kollision zwischen dienstlichen, familiären, freundschaftlichen, politischen oder gesellschaftlichen Pflichten sowie politischen Tätig- keiten kommen kann. Dabei ist das Handeln so auszu- richten, dass es zu keiner Vermengung von beruflichen und sonstigen Aktivitäten kommen kann. Den Eindruck zu erwecken, dass jemand durch dienstliche Handlungen bevorzugt oder benachteiligt werden könnte, gilt es zu vermeiden.
Liegt Befangenheit vor, so ist diese vom Bediensteten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. dem Dienstvor- gesetzten zu melden. Nur die notwendigen und unauf- schiebbaren Amtshandlungen sind durch den befangenen Bediensteten durchzuführen. In diesem Zusammenhang sollte „Befangenheit“ jedoch nicht als Vorwand dienen, sich der Verantwortung zu entziehen.
BEGLAUBIGUNGSBEFUGNIS EINES LEGALISATORS IN GRUNDBUCHSSACHEN
Gemäß Art. X § 8 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsge- setz 1897 (in Folge TGARG) darf ein Legalisator in Tirol unter folgenden Voraussetzungen die Echtheit einer Unter- schrift auf Privaturkunden in Grundbuchssachen beglau- bigen:
„Art. X § 8 T-GARG
(1) Der Legalisator darf die Echtheit einer Unterschrift nur innerhalb seines Amtsgebietes und nur dann beglaubigen, wenn ihm die Partei, um deren Unterschrift es sich han- delt, persönlich bekannt ist, oder deren Identität durch zwei verlässliche Zeugen bestätigt wird, und wenn die Partei die Urkunde in seiner Gegenwart eigenhändig unter- fertigt oder die auf der Urkunde befindliche Unterfertigung vor ihm als die ihrige anerkennt.
(2) Ob die Feststellung der Echtheit der Unterschrift in dieser oder jener Art erfolgte, hat der Legalisator in der Echtheitsklausel auf der Urkunde ausdrücklich anzuge- ben, ferner hat derselbe Ort und Tag der Amtshandlung, nebst seiner amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel
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TIROL.KOMMUNAL DEZEMBER 2019















































































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