Page 53 - Tirol Kommunal 06 2019
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 beizufügen. Auch ist die Klausel mit der Geschäftszahl, unter welcher die Amtshandlung in dem von ihm zu füh- renden Legalisierungsregister erscheint, zu versehen und der Betrag der eingehobenen Legalisierungsgebühr (§ 10, Absatz 1 und 2) ersichtlich zu machen.“
Für Legalisatoren in Tirol hat das Präsidium des Oberlan- desgerichts Innsbruck „Vorschriften und Beispiele betref- fend die Beglaubigung durch Legalisatoren in Grundbuchs- sachen in Tirol“ erstellt, in denen unter Abschnitt B. I. 1. Folgendes festgelegt wird:
„Dem Legalisator steht nur die Beglaubigung von Unter- schriften auf Originalurkunden zu, die für eine grundbü- cherliche Eintragung bei einem Gericht in Tirol bestimmt sind. Die Legalisatoren sind nicht befugt, die Echtheit von Unterschriften zu beglaubigen:
a) Wenn die Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, für einen Nachweis ihrer Identität nur ein Personaldo- kument vorweisen kann,
b) wenn diese nicht im Amtsgebiet des Legalisators wohn- haft ist, selbst dann nicht, wenn sie darin eine Liegen- schaft besitzt,
c) wenn es sich nicht um Unterschriften auf der Grund- buchsurkunde, d.h. auf einer Urkunde, auf Grund welcher eine Grundbuchseintragung bewilligt werden soll, sondern auf einer Nebenurkunde, z.B. auf einer Vollmacht oder auf einer Bürgschaftserklärung handelt.“
Daraus ergibt sich, dass Legalisatoren in Tirol nur die Echtheit von Unterschriften jener Personen, welche im Amtsgebiet des Legalisators wohnen, beglaubigen dür- fen. Eine Erweiterung der Befugnisse des Legalisators wie in Art. IV § 8 Abs 3 Vorarlberger Grundbuchsanlegungs- reichsgesetz 1900 gibt es für Tirol nicht. Das Vorhanden- sein eines Wohnsitzes im Amtsgebiet des Legalisators in Tirol stellt daher eine Beglaubigungsvoraussetzung dar. Dies spiegelt sich in den zitierten Vorschriften des Ober- landesgerichtes Innsbruck für Legalisatoren in Tirol wider. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 6 Ob 185/08m vom 1.10.2008 judiziert, dass die Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift durch einen Legalisator, obwohl die Partei außerhalb seines Amtsgebiets wohnt (vgl. Art. X § 8 Abs 1 T-GARG), eine Verletzung einer Formvorschrift darstellt.
Zur Frage, ob auch ein Zweitwohnsitz genügt: „Wohnen“
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   MAG. PETER STOCKHAUSER Geschäftsführer
Adamgasse 7a 6020 Innsbruck
Tel. 0512 587 130-13 Fax: 0512 587 130-14 p.stockhauser@gemeindeverband-tirol.at www.gemeindeverbandtirol.at
     MAG. CLEMENS PEER Geschäftsführer-Stv.
Adamgasse 7a 6020 Innsbruck
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