Page 54 - Tirol Kommunal 06 2019
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  im Sinne der zitierten Vorschrift ist so zu verstehen, dass die Partei ihren Hauptwohnsitz im Amtsgebiet des Legali- sators unterhalten muss. Dies ergibt sich für Tirol daraus, dass – anders als in Vorarlberg - das bloße Besitzen einer Liegenschaft im Amtsgebiet des Legalisators nicht genügt. Umsoweniger kann ein Zweitwohnsitz, der nicht ein-
mal mit Besitz/Eigentum verbunden sein muss, genügen. Würde man einen Zweitwohnsitz als Voraussetzung gelten lassen, würden sich in der Praxis unlösbare Abgrenzungs- probleme ergeben. Zusammenfassend darf ein Legalisator in Tirol nur die Echtheit der Unterschriften solcher Perso- nen beglaubigen, die ihren Hauptwohnsitz im Amtsgebiet dieses Legalisators haben.
PRÄKLUSION UND EINWENDUNGEN
Nach § 32 Abs. 1 TBO 2018 liegt es im Ermessen der Bau- behörde, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Als Teil des Ermittlungsverfahrens dient die münd- liche Verhandlung jedoch grundsätzlich der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Berücksichtigung des Parteiengehörs. Darüber hinaus verleiht ihr das Allge- meine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG eine weit reichende Konzentrationswirkung, indem es jene Partei- en aus dem Verfahren wieder ausscheidet, die sich nicht
– spätestens bei der mündlichen Verhandlung – mittels Einwendungen aktiv daran beteiligen. Durch die Präklu- sion der Parteistellung wird der Kreis der Parteien auf jene begrenzt, die sich aus eigener Initiative am weiteren Ver- fahren beteiligen. Der Verlust der Parteistellung tritt aber nur dann ein, wenn die betroffene Partei von der münd- lichen Verhandlung rechtzeitig verständigt wurde, in der Verständigung auf die Präklusionswirkung hingewiesen wurde und nicht spätestens in der mündlichen Verhand- lung präklusionshemmende Einwendungen erhoben hat. Nach der Judikatur liegt eine Einwendung im Sinne des
§ 42 Abs. 1 AVG nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjek- tiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss also zumindest ansatzweise ersichtlich sein, in welchem vom Gesetz geschützten Recht, siehe dazu insbesondere die in § 33 TBO 2018 angeführten „Nachbarrechte“, er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Partei- stellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erho-
ben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht wer- den, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es ebenfalls zum Verlust der Parteistellung (siehe dazu auch VwGH, 28.05.2019, Ra 2019/05/0074, mit weiteren Anmerkungen).
AUSGLEICHSZAHLUNG FÜR GEMEINDEN ALS ERHALTER VON KINDERBETREUUNGSEINRICH- TUNGEN
Nach § 38 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreu- ungsgesetz - TKKG hat das Land Tirol die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b TKKG zu fördern. Diese Förderung umfasst unter anderem den gesetzlich vorgeschriebenen Personalauf- wand im Kindergartenjahr und richtet sich nach den in § 38a TKKG näher umschriebenen Vorgaben. Bedingt durch die Umstellung des Förderregimes mit LGBl. Nr. 88/2016, wurde zwischen dem Land Tirol und dem Tiroler Gemein- deverband ein „Verschlechterungsverbot“ vereinbart. § 38d TKKG iVm § 11 der Förderrichtlinie der Landesregie- rung sehen in diesem Zusammenhang die Gewährung einer Ausgleichszulage vor. Erhält eine Gemeinde nach den Bestimmungen des § 38a TKKG eine geringere Förde- rung als sie nach den Bestimmungen des § 38b TKKG in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung erhal- ten würde, so hat das Land Tirol der Gemeinde auf ihren begründeten Antrag hin eine Ausgleichszahlung in der Höhe des Differenzbetrages zu leisten. Diese Ausgleichs- zahlung ist jedoch zwischen 01.09. und 31.12. des jewei- ligen Folgekinderbetreuungsjahres, d.h. aktuell noch bis 31.12.2019, durch vollständiges Befüllen eines hiezu zur Verfügung stehenden Formulars bei sonstigem Anspruchs- verlust geltend zu machen. Um entsprechende Beachtung wird ersucht. Für nähere Informationen steht ihnen Frau Barbara Graf von der Abteilung Gesellschaft und Arbeit beim Amt der Tiroler Landesregierung unter der Tel. Nr. 0512 508 7883 gerne zur Verfügung.
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TIROL.KOMMUNAL DEZEMBER 2019
























































































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