Page 40 - Tirol Kommunal 04 2020
P. 40

 AB 2020 KÖNNEN DIVERSE VERGÜNSTIGUNGEN LUKRIERT WERDEN
PHOTOVOLTAIKANLAGEN
BEI GEMEINDEN
 Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu einem österreichischen Fall steht
 fest, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage in Form einer Volleinspeisung jedenfalls
 eine unternehmerische Tätigkeit ist. Damit sind die Vergütungen umsatzsteuerpflichtig
 und die Investitionen berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug. Für die Elektrizitätsabgabe
 wurde eine weitere Befreiung geschaffen und es gibt erweiterte Investitionsförderungen.
 VON PROF. MAG. DR. HELMUT SCHUCHTER
Nachstehend werden die für Gemeinden wichtigen Aus­ sagen erläutert.
Begriffe
Bei Photovoltaikanlagen werden drei verschiedene Nutzungstypen unter­ schieden:
Beim Volleinspeiser wird die gesamte erzeugte Energie direkt in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG verkauft. Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird
zur Gänze von einem Energieversor­ gungsunternehmen aus dem Ortsnetz bezogen. Beim Überschusseinspeiser wird die erzeugte Energie für den Eigenbedarf verwendet. Der Anteil am erzeugten Strom, der den momen­ tanen Eigenbedarf übersteigt, wird
in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG verkauft; zusätzlich benötigter Strom wird aus dem Orts­ netz bezogen. Der Inselbetrieb ist nur für die Eigenbedarfsdeckung vorgese­ hen, der Überschuss wird in Batterien gespeichert.
Volleinspeiser
Betreibt eine Gemeinde eine Photo­ voltaikanlage, ist vorweg zu klären, ob der mit der Photovoltaikanlage produzierte Strom der Erfüllung pri­ vatwirtschaftlicher oder hoheitlicher Aufgaben dient. Dient die Tätigkeit privatwirtschaftlichen Zwecken und ist sie von wirtschaftlichem Gewicht (Einnahmen mind. 2.900 Euro; Wert­ grenze vom Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.01.2014
bestätigt), liegt ein Betrieb gewerb­ licher Art vor. Volleinspeisung ist also stets eine privatwirtschaftliche Tätig­ keit. Es spielt bei der Volleinspeisung auch keine Rolle, auf welchem Dach die Anlage steht, weil der Stromver­ kauf selbst nichts mit der hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Nutzung des Objektes zu tun hat. Die Anlage ist eigenständig zu beurteilen. Bei Volleinspeisung sind daher sämtliche Stromlieferungen an das Energiever­ sorgungsunternehmen umsatzsteuer­ pflichtig; eine umsatzsteuerrecht­ liche Liebhaberei ist ausgeschlossen. Besteht die Haupttätigkeit des Abneh­ mers in Bezug auf die Stromlieferun­ gen in deren Weiterlieferung (z. B. TIWAG) geht die Steuerschuld seit 1.1.2014 auf das Energieversorgungs­ unternehmen als Leistungsempfänger
-40-
TIROL.KOMMUNAL AUGUST 2020















































































   38   39   40   41   42