Page 42 - Tirol Kommunal 04 2020
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                                 ordnung in Umlauf gebracht. Wesent­ lich ist, dass die Befreiung rechtzeitig beim Finanzamt beantragt wird – für neue Anlagen sieht der Verordnungs­ entwurf eine knappe Frist von zwei Wochen ab Betriebsbeginn vor (§3 Abs2 ElAbgG­UmsetzungsV)! Den bilanziellen Nachweis des Selbst­ verbrauches kann die Gemeinde mit Geltung der VRV 2015 über den Ver­ mögenshaushalt erbringen.
Investitionsförderungen
2020 bis 2022
In Tirol fördert seit jeher der Haupt­ abnehmer von elektrischer Über­ schussenergie aus Photovoltaikanla­ gen, also die TIWAG, mit Zustande­
kommen des Einspeisevertrages die Investition mit max. 400 Euro.
In den Jahren 2020, 2021 und 2022 gibt es alternativ zur Tarifförderung der OeMAG eine Investitionsförderung gemäß §27a Ökostromgesetz 2012 für Photovoltaikanlagen und Stromspei­ cher (seit März 2020 ausschließlich über ein Online­Antragssystem bei
der OeMAG). Die Höhe des Inves­ titionszuschusses ist mit maximal
30 Prozent des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens begrenzt. Und dabei gilt, wie so oft im Leben, der Grundsatz first come, first serve oder auch als Windhundprinzip bekannt: Die Reihung der Anträge erfolgt nach
dem Einreichzeitpunkt. Ein jährliches Kontingent von 36 Millionen Euro steht für die Jahre 2020 – 2022 zur Verfügung, wobei 24 Millionen Euro jährlich vorrangig für Photovoltaik­ anlagen vorgesehen sind.
    PROF. MAG. DR. HELMUT SCHUCHTER Steuerberater
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  TIROL.KOMMUNAL AUGUST 2020
  









































































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