Page 38 - Tirol Kommunal 05-2020
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 KOMMUNEN GERATEN MITUNTER WEGEN STRASSENSCHÄDEN IN DIE SCHLAGZEILEN
WEGEHALTERHAFTUNG – WORAUF
GEMEINDEN ACHTEN MÜSSEN
 Wenn es um den Zustand von Wegen geht, so ist für Gemeinden
 durchaus Vorsicht geboten. Kommt es wegen Schäden zu Verletzungen
 von Personen, kann das ein kostspieliges Nachspiel für die Kommune
 haben. Es empfhielt sich in jedem Fall eine Haftpflichtversicherung.
 VON MAG. BERNHARD SCHARMER
Gemeinde soll für Rutschpartie zahlen“ lautete vor kurzem eine Schlagzeile einer Tages-
zeitung. Auf einer vereisten Stra- ßenbrücke war ein Autofahrer ins Schleudern geraten, was mit einer unerwünschten Begegnung mit dem Brückengeländer endete. Daraufhin forderte dieser von der Gemeinde den an seinem Auto entstandenen Sach- schaden ein. Im Rahmen der Wege- halterhaftung gemäß § 1319a ABGB haftet die Gemeinde für Schäden,
die durch den mangelhaften Zustand eines Weges entstehen, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrläs- sig verschuldet wurde. Es handelt sich somit um einen Sonderfall der Verlet- zung allgemeiner Verkehrssicherungs- pflichten.
Gesetzeslage § 1319a ABGB
Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch ver-
letzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsge- mäßen Zustand des Weges als Hal-
ter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Mitarbeiter oder Gehilfen den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, wid- mungswidrigen Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach Art des Weges oder durch entsprechende Ver- botszeichen - eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges - erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen. Halter eines Weges ist, wer die Kosten seiner Errichtung und Erhaltung trägt und über ihn die Verfügungsmacht hat.
Unter Weg versteht man eine Land- fläche, die von jedermann unter den
gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränk- ten Benutzerkreis bestimmt ist. Wege in diesem Sinne sind somit auch Ski- pisten, Rodelbahnen, Langlaufloipen, Rad- oder Gehwege, Parkplätze, Wan- derwege oder Klettersteige. Zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr die- nenden Anlagen, besonders Brücken, Stützmauern, Durchlässe, Graben und Pflanzungen. Daher hat die Gemeinde als Wegehalter auch Felswände auf absturzgefährdete Teile oder Bäume auf Standsicherheit oder totes Holz zu untersuchen.
Mangelhaftigkeit des Weges und Zumutbarkeit
Der im § 1319a ABGB geforder-
te Zustand des Weges richtet sich danach, was dem Halter zugemutet werden kann, wobei sich diese Frage
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TIROL.KOMMUNAL OKTOBER 2020













































































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