Page 40 - Tirol Kommunal 05-2020
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 WICHTIGE INFORMATIONEN AUS STEUERLICHER SICHT
GEMEINDEN SETZEN
AUF KLEINKRAFTWERKE
 Gemeindeeigene Kleinwasserkraftwerke spielen in Tirol
 nach wie vor eine wichtige Rolle in der Energieversorgung.
 Besonders hinsichtlich der Erzeugung von Öko-Strom kommt
 diesen eine wesentliche Bedeutung zu.
 VON PROF. DR. HELMUT SCHUCHTER
Die Nutzung von Wasserkraft hat in Tirol lange Tradition. Vor allem Kleinwasserkraft-
werke leisten seit über hundert Jah- ren einen wichtigen Beitrag zur Öko- stromerzeugung. Derzeit gibt es in Tirol etwa 950 Kleinwasserkraftwerke (um die 4000 in ganz Österreich),
die jährlich ca. 1,52 Mrd. kWh Öko- strom ins öffentliche Netz einspeisen, ca. 435.000 Haushalte versorgen und damit jährlich ca. 1,1 Mio Tonnen CO2 im Vergleich zur Stromproduk- tion mit fossilen Energieträgern ver- meiden (www.kleinwasserkraftwerk. at/fakten). Lesen Sie dazu die steuer- lichen Aspekte!
Betrieb gewerblicher Art
Ein Betrieb gewerblicher Art liegt vor, wenn die wirtschaftlich selbst- ständige Einrichtung eine ausschließ- liche oder überwiegende privatwirt-
schaftliche Tätigkeit nachhaltig mit wirtschaftlichen Gewicht zur Erzie- lung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen ausübt (§ 2 KStG). Das ist bei Kraftwerken, die bei Gemeinden meistens Kleinkraft- werke in der Definition des § 5 Abs 1 Z 17 Ökostromgesetzes sind, jeden- falls gegeben.
Betriebe gewerblicher Art sind grundsätzlich körperschaftsteuer- pflichtig (KöSt), es sei denn, sie sind gemeinnützig ausgerichtet. Auch wenn Kleinwasserkraftwerke einen wertvollen ökologischen Beitrag leis- ten, sind sie nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabenvorschriften. Die KöSt wird dabei über eine eigens ver- gebene Steuernummer erhoben, weil Betriebe gewerblicher Art für die KöSt fiktiv als selbständige Steuersubjekte und von der Gemeinde getrennt ange- sehen werden.
Dagegen werden Umsatzsteuer und Vorsteuer (uneingeschränkter Abzug!) über die Steuernummer der Gemeinde und damit gemeinsam mit allen ande- ren umsatzsteuerlichen Vorgängen abgerechnet.
Besonderheit halber Körperschaftsteuersatz
Diese Halbsatz-Begünstigung war lange strittig, weil das BMF am Stand- punkt war, dass die hier maßgebliche Regelung (§ 8 Energieförderungsge- setz 1979 - EnFG) ab 1989 nicht mehr gelte; das wurde aber im Jahr 2017 vom VwGH zugunsten der Kleinst- kraftwerke geklärt (VwGH 14.9.2017, Ro 2015/15/0042). Allerdings wur-
de danach das EnFG aufgehoben!
Das BMF hat dazu eine Informa-
tion veröffentlicht (Info des BMF
vom 3.10.2018, BMF-010203/0393- IV/2018):
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TIROL.KOMMUNAL OKTOBER 2020











































































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